— 559 —
ruhrs von der Kreisregierung im Einverständnisse mit dem Ober-
landesgerichte, bei Gefahr im Verzuge von ersterer allein erklärt
werden (Art. 443). Wegen Mordes, Raubes und Brandstiftung
kann es auf Antrag der Kreisregierung nach Einholung eines
Gutachtens des Oberlandesgerichts und Vernehmung des Staats-
rats angeordnet werden (Art. 444). Die Anordnung des Stand-
rechts steht dem König zu.
Das Standrecht ist mit 5 Richtern, 2 Gerichtsbeisitzern und
einem Aktuar besetzt. Als Richter sind 3 Mitglieder des Land-
oder Oberlandesgerichts und 2 Offiziere von mindestens Haupt-
mannsrang zu ernennen. Den Vorsitz hat der älteste der drei
Zivilrichter (Art. 445). Die Anklage vertritt ein Staatsanwalt
oder anderer Beamter, dem auch die Sammlung der Beweise ob-
obliegt (Ermittlungsverfahren) (Art. 446). Die Ernennung der
Zivilrichter erfolgt durch den Regierungspräsidenten im Einver-
nehmen mit dem Oberlandesgerichte, diejenige der Militärrichter
im Benehmen mit dem nächsten Militärkommando, ebenso die
Abstellung der Bedeckungsmannschaft (Art. 447).
Art. 448 behandelt die Form der Verkündigung des Stand-
rechts unter Trommelschlag oder Trompetenschall unter Bezeich-
nung der unter das Standrecht fallenden Verbrechen, sowie Bei-
fügung des Befehls, hievon abzustehen und der Drohung stand-
gerichtlicher Aburteilung und Bestrafung mit dem Tode.
Das Verfahren ist summarisch ohne Zulassung eines rechts-
kundigen Verteidigers, an die Förmlichkeiten des ordentlichen
Prozesses nicht gebunden und auf die dem Standrechte unter-
stehende Straftat und die hierauf bezüglichen Beweismittel be-
schränkt. Die Zeugen sind dem Angeschuldigten gegenüber zu
stellen mit der Frage, ob er etwas gegen ihre Person einzuwen-
den und was er allenfalls zu seiner Verteidigung vorzubringen
habe. Die Verhandlung ist ununterbrochen durchzuführen
(Art. 449). Art. 450 gibt Zwangsmittel für das Erscheinen
der Zeugen.