Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ruhrs von der Kreisregierung im Einverständnisse mit dem Ober- 
landesgerichte, bei Gefahr im Verzuge von ersterer allein erklärt 
werden (Art. 443). Wegen Mordes, Raubes und Brandstiftung 
kann es auf Antrag der Kreisregierung nach Einholung eines 
Gutachtens des Oberlandesgerichts und Vernehmung des Staats- 
rats angeordnet werden (Art. 444). Die Anordnung des Stand- 
rechts steht dem König zu. 
Das Standrecht ist mit 5 Richtern, 2 Gerichtsbeisitzern und 
einem Aktuar besetzt. Als Richter sind 3 Mitglieder des Land- 
oder Oberlandesgerichts und 2 Offiziere von mindestens Haupt- 
mannsrang zu ernennen. Den Vorsitz hat der älteste der drei 
Zivilrichter (Art. 445). Die Anklage vertritt ein Staatsanwalt 
oder anderer Beamter, dem auch die Sammlung der Beweise ob- 
obliegt (Ermittlungsverfahren) (Art. 446). Die Ernennung der 
Zivilrichter erfolgt durch den Regierungspräsidenten im Einver- 
nehmen mit dem Oberlandesgerichte, diejenige der Militärrichter 
im Benehmen mit dem nächsten Militärkommando, ebenso die 
Abstellung der Bedeckungsmannschaft (Art. 447). 
Art. 448 behandelt die Form der Verkündigung des Stand- 
rechts unter Trommelschlag oder Trompetenschall unter Bezeich- 
nung der unter das Standrecht fallenden Verbrechen, sowie Bei- 
fügung des Befehls, hievon abzustehen und der Drohung stand- 
gerichtlicher Aburteilung und Bestrafung mit dem Tode. 
Das Verfahren ist summarisch ohne Zulassung eines rechts- 
kundigen Verteidigers, an die Förmlichkeiten des ordentlichen 
Prozesses nicht gebunden und auf die dem Standrechte unter- 
stehende Straftat und die hierauf bezüglichen Beweismittel be- 
schränkt. Die Zeugen sind dem Angeschuldigten gegenüber zu 
stellen mit der Frage, ob er etwas gegen ihre Person einzuwen- 
den und was er allenfalls zu seiner Verteidigung vorzubringen 
habe. Die Verhandlung ist ununterbrochen durchzuführen 
(Art. 449). Art. 450 gibt Zwangsmittel für das Erscheinen 
der Zeugen.
	        
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