— 560 —
Dem Urteil unterstehen die Fragen der sachlichen Zustän-
digkeit und der Schuld des Angeklagten. Der Richterspruch
kann auf „Schuldig“* oder „Nichtschuldig“ oder „Zweifelhaft“
lauten. Die Schuldigsprechung erfolgt mit vier Stimmen gegen
eine; das Todesurteil wird längstens nach 2 Stunden unter Aus-
schluss von Rechtsmitteln und Gnadengesuchen vollzogen. Spre-
chen sich mindestens vier Stimmen gegen eine für die Unschuld
des Angeklagten aus, so wird derselbe freigesprochen und aus
Haft entlassen. Bei einer geringeren Mehrheit und bei Zweifel-
hafterklärung wird die Sache dem ordentlichen Gerichte über-
geben.
Das Standrecht besteht bis zu seiner Aufhebung durch die
Behörden, die es angeordnet haben. Das standrechtliche Ver-
fahren kann jedoch vorbehaltlich höherer Entschliessung von dem
standrechtlichen Gerichte einstweilen eingestellt werden, wenn
die Hauptschuldigen standrechtlich gerichtet sind und der Ab-
schreckungszweck erreicht erscheint. Zu einer solchen Einstel-
lung ist ausser der Zustimmung des Staatsanwalts eine Mehrheit
von 4 Stimmen der Richter erforderlich (Art. 456).
Eine Beurteilung des Gesetzes dürfte sich dahin zusammen-
fassen lassen, dass dasselbe von Unklarheiten nicht frei ist, z. B.
bezüglich der Eigenschaft und Tätigkeit der zwei neben den
5 Richtern aufzustellenden „Gerichtsbeisitzer“, ferner der Frage,
ob die Militärrichter auch von dem Regierungspräsidenten ernannt
oder von ihm bei der Militärbehörde unter Aufstellung durch
diese angesucht werden, sodann ob die Zeugen nur bei seinem
Verhör dem Angeklagten gegenüber zu stellen sind oder ob
„Verhör“ die Vernehmung der Zeugen bedeutet u. a. m., dass
weiters veraltete Bestimmungen im Gesetze vorhanden sind, z. B.
der Ausschluss einer Verteidigung zur Abwendung der Spezial-
inquisition und einer Hauptverteidigung (Art. 449 Ziff. 3), Be-
auftragung des Amtsgerichts des Ortes, an dem Standrecht ge-
halten werden soll, schleunigst Anstalten zu treffen, dass die