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nötigen Amtsgerätschaften und Vorbereitungen an einem zur
Gerichtshaltung schicklichen Orte bereit seien (Art. 447 Abs. 4).
Immerhin werden die Grundzüge des Gesetzes als zweckentspre-
chend und die prozessualen Bestimmungen im allgemeinen inso-
ferne als strikte geregelt zu erachten sein, als die in Art. 449
Ziff. 5 festgelegte Loslösung des Verfahrens von den Regeln des
ordentlichen Prozesses wenigstens einen Grundsatz darstellt.
B. Der Rechtszustand in der Pfalz.
Soweit der code p£nal Strafbestimmungen enthielt, die unter
das Standrecht fielen, erfolgte die Aufhebung durch Art. 2
Ziff. 1 des Einf.-Ges. z. bayer. StGB. v. 10. 11. 61. Die in
Art. 3 Ziff. 5 u. 6 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Gesetze
und Verordnungen über Kriegsrecht, Kriegs- und Belagerungs-
zustand und Standrecht hatten für die Pfalz niemals Geltung.
Da nach Artikel 3 Ziff. 12 des Ausf.-Ges. z. RStPO. neben
den Bestimmungen über das Standrecht auch die Strafbestim-
mungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Reglements der
Festungen aufrecht erhalten blieben, konmen für die Pfalz das
Dekret vom 10. 7. 1791 und das Gesetz vom 5. 9. 1797 (19. Fruc-
tidor des Jahres V — nur beschränkt publiziert), sowie das
Dekret vom 24. 12. 1811 in Betracht (Art. 52, 53, 91, 101 ff.),
jedoch, weil nur für die places de guerre und postes militaires
geltend, lediglich hinsichtlich der Festung Germersheim. SEYDEL
bezeichnet diese Bestimmung daher als nahezu wertlos.
Ausländisches Recht.
Zum Vergleiche und zur Gewinnung noch weiterer Anhalts-
punkte für die Reformfrage erscheint die kurze Anführung der
3 SeypEL „Bayer. Staatsrecht“ 2. Aufl. III S. 47; DOLLMANN „Gesetzg.
d. Kor. Bayern“ Teil III Bd. III S. 47 Anm. 25; GrıB „Handb. f. d. Ge-
meindebehörden d. Pfalz, 2. Aufl. I S. 694; SCHÖNBERG „Handb. d. polit.
Oekonomie“ 3, Aufl. III S. 876; Wann „Gemeindeordnung f. d. Pfalz“,
2. Aufl. S. 251.