Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 561 — 
nötigen Amtsgerätschaften und Vorbereitungen an einem zur 
Gerichtshaltung schicklichen Orte bereit seien (Art. 447 Abs. 4). 
Immerhin werden die Grundzüge des Gesetzes als zweckentspre- 
chend und die prozessualen Bestimmungen im allgemeinen inso- 
ferne als strikte geregelt zu erachten sein, als die in Art. 449 
Ziff. 5 festgelegte Loslösung des Verfahrens von den Regeln des 
ordentlichen Prozesses wenigstens einen Grundsatz darstellt. 
B. Der Rechtszustand in der Pfalz. 
Soweit der code p£nal Strafbestimmungen enthielt, die unter 
das Standrecht fielen, erfolgte die Aufhebung durch Art. 2 
Ziff. 1 des Einf.-Ges. z. bayer. StGB. v. 10. 11. 61. Die in 
Art. 3 Ziff. 5 u. 6 dieses Gesetzes aufrechterhaltenen Gesetze 
und Verordnungen über Kriegsrecht, Kriegs- und Belagerungs- 
zustand und Standrecht hatten für die Pfalz niemals Geltung. 
Da nach Artikel 3 Ziff. 12 des Ausf.-Ges. z. RStPO. neben 
den Bestimmungen über das Standrecht auch die Strafbestim- 
mungen wegen Zuwiderhandlung gegen die Reglements der 
Festungen aufrecht erhalten blieben, konmen für die Pfalz das 
Dekret vom 10. 7. 1791 und das Gesetz vom 5. 9. 1797 (19. Fruc- 
tidor des Jahres V — nur beschränkt publiziert), sowie das 
Dekret vom 24. 12. 1811 in Betracht (Art. 52, 53, 91, 101 ff.), 
jedoch, weil nur für die places de guerre und postes militaires 
geltend, lediglich hinsichtlich der Festung Germersheim. SEYDEL 
bezeichnet diese Bestimmung daher als nahezu wertlos. 
Ausländisches Recht. 
Zum Vergleiche und zur Gewinnung noch weiterer Anhalts- 
punkte für die Reformfrage erscheint die kurze Anführung der 
3 SeypEL „Bayer. Staatsrecht“ 2. Aufl. III S. 47; DOLLMANN „Gesetzg. 
d. Kor. Bayern“ Teil III Bd. III S. 47 Anm. 25; GrıB „Handb. f. d. Ge- 
meindebehörden d. Pfalz, 2. Aufl. I S. 694; SCHÖNBERG „Handb. d. polit. 
Oekonomie“ 3, Aufl. III S. 876; Wann „Gemeindeordnung f. d. Pfalz“, 
2. Aufl. S. 251.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.