Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Gesetzgebung beider vertragenden Teile mit Strafe bedroht ist. 
Die Aufnahme einer allgemeinen Klausel der Art schien nicht 
empfehlenswert, weil eine solche Klausel, wo die Begriffsbestim- 
mungen sich in beiden Gesetzgebungen decken, überflüssig ist 
und wo sie von einander abweichen, leicht Veranlassung zu 
Unklarheit und Weiterungen bei der praktischen Ausführung 
geben kann. Aus ähnlichen Gründen ist auch davon abge- 
gesehen worden, nach dem Vorgange des bayrisch-bel- 
gischen Vertrages bei den einzelnen strafbaren Hand- 
lungen die korrespondierenden Paragraphen der beiderseitigen 
Strafgesetze anzuführen“. Diese Ausführungen erhalten dadurch 
eine über den vorliegenden belgischen Vertrag hinausreichende 
Bedeutung, dass die Motive zu den Auslieferungskonventionen 
der folgenden Jahre stets auf die Redaktion des belgischen 
Vertrages als ihr Muster Bezug nehmen. Sie pflegen gradezu 
nur die Abweichungen von dem Vorbild zu begründen. So ist 
man berechtigt die hier niedergelegten Anschauungen auch 
für die anderen Vereinbarungen als massgebend anzunehmen. 
19. Erst mit dem deutsch-niederländischen 
Vertrag von 1896 beginnt der Versuch einer erneuten, selb- 
ständigen Lösung auch dieser elementaren Fragen. Die Denk- 
schrift, die ihm beigegeben wurde, ist nicht nur die ausführ- 
lichste, sondern auch die gründlichste von allen. Hier wäre 
folgendes aus ihr zu entnehmen ®: „Die Auslieferung der... 
aufgeführten Straftaten soll, wie am Schlusse ... . bestimmt wird, 
nur stattfinden, „„sofern die betreffende Handlung zugleich nach 
der Gesetzgebung des ersuchenden Teiles als eine der ... auf- 
gezählten Straftaten anzusehen ist“. Es bildet hiernach 
eine allgemeine Voraussetzung jeder Auslieferung, dass die sie 
begründende strafbare Handlung sich nach der Gesetzgebung 
56 Stenographische Berichte über die Verhandlungen des deutschen 
Reichstags, 9. Legislaturperiode, IV. Session 1895/97, Anlagenband 6 Ak- 
tenstück Nr. 698 8. 3677/8.
	        
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