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gericht beendigt sein ($$ 369, 370). Die Todesstrafe wird bei
militärischen Verbrechen durch Erschiessen, bei gemeinen Ver-
brechen durch den Strang vollzogen. Rechtsmittel sind ausge-
schlossen, auch soll keine Begnadigung eintreten ($ 378).
IH. Frankreich‘.
Die Wirkungen des Belagerungszustands beruhen auf dem
Gesetze vom 9. 8. 1849, die Form und die Voraussetzung der
Erklärung desselben auf dem Gesetze vom 3. 4. 1878. Nach
Art. 1 dieses Gesetzes kann der Belagerungszustand erklärt werden
im Falle drohender Gefahr eines Krieges mit dem Auslande
oder im Falle eines bewaffneten Aufstands.. Der Umfang sowie
die Dauer des Belagerungszustands ist jeweils durch ein Gesetz
festzustellen. In Notfällen kann der Präsident auf Grund eines
(Gutachtens des Staatsrats den Belagerungszustand erklären; die
Massregel muss aber den Kammern zur Bestätigung unterbreitet
werden.
Die Wirkungen sind: Uebergang der Polizeigewalt auf die
Militärbehörden und strafrechtliche Zuständigkeit der Militärge-
richte bezüglich der Verbrechen und Vergehen gegen die öffent-
liche Ordnung und Ruhe, die Sicherheit der Republik und die
Verfassung ohne Rücksicht auf bürgerliche oder militärische
Stellung der Täter oder Teilnehmer. Die Militärbehörde erhält
das Recht der Haussuchung in den Wohnungen bei Tag und
Nacht, das Ausweisungsrecht gerichtlich Bestrafter, sowie aller
Personen, die in den vom Belagerungszustand betroffenen Plätzen
nicht ihren Wohnsitz haben, des Verbots von Veröffentlichungen
und Versammlungen, die sie zur Erregung oder Nährung der
Unordnung für geeignet erachtet, ferner die Befugnis, die Ab-
lieferung der Waffen und Munition zu verlangen, sowie die
Nachsuchung und Wegnahme zu verfügen.
5 MARQUARDSEN „Handb. d. öffentl. Rechts“ IV!, 68. 40; SCHÖNBERG
„Handb. d. polit. Oekonomie“ III S. 876.