Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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werden, ebenso entsprechend an allen anderen Gesetzesstellen, 
die auf den „Kriegszustand“ in seiner Bedeutung als Ausnahme- 
zustand Bezug nehmen. 
Voraussetzung der Erklärung des Ausnahmezustands 
wäre, wie bisher, Bedrohung oder Störung der öffentlichen Sicher- 
heit und Ordnung im Bundesgebiete. Diese Bedrohung und Stö- 
rung könnte militärischer Art sein (durch Kriegsereignisse) oder 
strafrechtlicher Art (Verbrechen). Demgemäss wäre Art. 68 .d. 
RVerf. in die erste Bestimmung des Gesetzes mit erweiterter 
Form aufzunehmen, dass dem Kaiser in Kriegs- und Friedens- 
zeiten das Recht zusteht, zu Verteidigungszwecken, sowie wegen 
Bedrohung oder Störung der öffentlichen Sicherheit den Aus- 
nahmezustand zu verhängen. 
Mit Erlass des Reichsgesetzes würde Art. III 85 Ziff. VI 
des Bundesvertrags v. 23. 11. 1870 gegenstandslos, da sich Bayern 
die Beibehaltung seiner eigenen (esetzgebung über das Stand- 
recht nur bis zum Erlasse eines diesen (segenstand behandeln- 
den Reichsgesetzes vorbehielt, somit die Geltung des bayerischen 
Landesgesetzes mit diesem Augenblicke erlischt. Eine andere, bei 
Erlass eines Reichsgesetzes wohl ausdrücklich zu behandelnde Frage 
wäre aber diejenige über die Zuständigkeit zur Verhängung 
des Ausnahmezustands in Bayern. Die herrschende Meinung geht 
dahin, dass die Verhängung des Ausnahme-(,„Kriegs“)-Zustandesin 
Friedenszeiten auch bei Erlass eines künftigen Reichsgesetzes dem 
König von Bayern belassen werden muss?, da das Recht der Er- 
klärung des Kriegszustandes dem Kaiser als Bundesfeldherrn zu- 
kommt und das bayerische Heer erst mit der Mobilmachung unter 
kaiserlichen Oberbefehl tritt. Dieser Ansicht muss beigepflichtet 
werden, so lange die Erklärung des Kriegszustands ein Recht des 
Bundesfeldherrn ist. Man wird jedoch vielleicht nicht verkennen, 
dass die Verhängung des Ausnahmezustands im Frieden in keinem 
Zusammenhange mit der Stellung und den Pflichten eines Feld- 
® SeYDEL „Bayer. Staatsrecht“ III S. 45 letzter Absatz. 
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