Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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herrn und mit dem Reichskriegswesen steht, sondern lediglich 
staatspolizeilicher und strafprozessualer Natur ist. Daher ist der 
Ausnahmezustand im Frieden in Artikel 68 d. RVerf. nicht am 
richtigen Platze, sondern gehört wie in Oesterreich und in Bayern 
in die Strafprozessordnung oder, wie in Italien und Frankreich, 
in das Gebiet der Verwaltung. In England wird der rein mili- 
tärische Ausnahmezustand im Kriege für ausreichend erachtet 
und die Unterdrückung von Angriffen auf die bürgerliche Sicher- 
heit und Ordnung der Polizei und den ordentlichen Gerichten 
überlassen. Auf dem gegenteiligen Standpunkte steht die baye- 
rische Gesetzgebung, die keinen Ausnahmezustand aus militäri- 
schen Interessen (Kriegsfall) kennt, sondern lediglich die Zu- 
widerhandlung gegen bestimmte Strafrechtsnormen mit verschärften 
Gegenmassregeln bedroht. Auch der Uebergang der vollziehen- 
den Gewalt (Verwaltung) auf die Militärbehörden steht mit dem 
Kriegswesen in keinem Zusammenhange, ebensowenig wie die 
Bildung der Ausnahmegerichte, an denen — in Bayern sogar in 
der Mehrzahl — auch Zivilrichter teilnehmen und deren Vor- 
sitz ein Richterbeamter führt. Die Urteilsbestätigung durch den 
Militärbefehlshaber (8 13 Ziff. 6 des Ges. v. 1851) ist nicht so- 
wohl ein Ausfluss der militärdienstlichen Stellung desselben, als 
eines ihm übertragenen Begnadigungsrechts, also einer auf dem 
Gebiete der Justizverwaltung gelegenen Befugnis. Dem bayeri- 
schen Gesetze ist sogar Urteils-Bestätigung und Begnadigung 
fremd. 
Die Zuständigkeit zur Verhängung des Ausnahmezustands 
wäre vielleicht dahin zu regeln, dass dieses Recht dem Kaiser 
als Bundesfeldberrn im Kriegsfalle unbeschränkt, im Frieden 
wegen Bedrohung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und 
Ordnung hinsichtlich aller Bundesstaaten mit Ausnahme Bayerns 
zusteht. Eine Bezugnahme auf Art. III $5 VI des Bündnis- 
vertrags würde wohl nicht ausreichen zur Begründung einer Son- 
derstellung Bayerns, da hier die künftige Zuständigkeitsfrage
	        
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