Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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nicht berührt, sondern nur der status quo bis zum Erlasse eines 
Reichsgesetzes vorbehalten ist. 
Falls die Einreihung der Ausnahmebestimmungen in die 
Strafprozessordnung angemessen erscheint, ergibt sich die weitere 
Frage, ob hinsichtlich der Militärpersonen entsprechende 
Bestimmungen in die Militärstrafgerichtsordnung aufzunehmen 
wären. 
8 6 des Preuss. Ges. v. 1851 unterstellt die Militärpersonen 
während des Belagerungszustandes den Kriegsgesetzen und den 
Strafandrohungen des $& 8 und 8 9 d. Ges. Das bayer. Gesetz 
von 1813 enthält keine besondere Bestimmung hinsichtlich der 
Militärpersonen. 
8S 6 u. 8 des Ges. v. 1851 sind jedoch vollständig ausser 
Kraft gesetzt, 8 9 das. ist nur in beschränktem und z. Zt. nicht 
sicher feststehendem Masse anwendbar. 
89 MStGB. gibt lediglich materiellrechtliche Normen dahin, 
dass für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten 
Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten die „Kriegs- 
gesetze“, d. s. die im MStGB. für strafbare Handlungen im Felde 
gegebenen Vorschriften gelten (Ziffer 2). Die prozessualen Be- 
stimmungen werden hievon nicht berührt. Diese lauten dahin, 
dass die in der MStGO. für das „Feld“ gegebenen Vorschriften 
gelten: 1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres oder 
der Marine oder einzelner Teile derselben; 2. für die Besatzung 
eines festen Platzes, solange derselbe vom Feinde bedroht ist 
($ 5 Einf.Ges. z. MStGO). Für die Marine gelten die Vorschriften 
des Verfahrens „an Bord“ während der Auslandsreisen und 
(Ziff. 2 86 Einf.Ges. z. MStGO.) für die im Kriegszustande be- 
findlichen, d. i. ausserhalb der heimischen Gewässer allein fahren- 
den ($ 164 MStGB.) Schiffe. Die Verhängung des Belagerungs- 
(Kriegs-)Zustandes allein ohne gleichzeitige Mobilmachung ist 
daher ohne Einfluss auf das Verfahren gegen Militärpersonen. 
Dieses regelt sich ausschliesslich durch die MStGO., welche die
	        
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