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nicht berührt, sondern nur der status quo bis zum Erlasse eines
Reichsgesetzes vorbehalten ist.
Falls die Einreihung der Ausnahmebestimmungen in die
Strafprozessordnung angemessen erscheint, ergibt sich die weitere
Frage, ob hinsichtlich der Militärpersonen entsprechende
Bestimmungen in die Militärstrafgerichtsordnung aufzunehmen
wären.
8 6 des Preuss. Ges. v. 1851 unterstellt die Militärpersonen
während des Belagerungszustandes den Kriegsgesetzen und den
Strafandrohungen des $& 8 und 8 9 d. Ges. Das bayer. Gesetz
von 1813 enthält keine besondere Bestimmung hinsichtlich der
Militärpersonen.
8S 6 u. 8 des Ges. v. 1851 sind jedoch vollständig ausser
Kraft gesetzt, 8 9 das. ist nur in beschränktem und z. Zt. nicht
sicher feststehendem Masse anwendbar.
89 MStGB. gibt lediglich materiellrechtliche Normen dahin,
dass für die Dauer des nach Vorschrift der Gesetze erklärten
Kriegszustandes in den davon betroffenen Gebieten die „Kriegs-
gesetze“, d. s. die im MStGB. für strafbare Handlungen im Felde
gegebenen Vorschriften gelten (Ziffer 2). Die prozessualen Be-
stimmungen werden hievon nicht berührt. Diese lauten dahin,
dass die in der MStGO. für das „Feld“ gegebenen Vorschriften
gelten: 1. für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres oder
der Marine oder einzelner Teile derselben; 2. für die Besatzung
eines festen Platzes, solange derselbe vom Feinde bedroht ist
($ 5 Einf.Ges. z. MStGO). Für die Marine gelten die Vorschriften
des Verfahrens „an Bord“ während der Auslandsreisen und
(Ziff. 2 86 Einf.Ges. z. MStGO.) für die im Kriegszustande be-
findlichen, d. i. ausserhalb der heimischen Gewässer allein fahren-
den ($ 164 MStGB.) Schiffe. Die Verhängung des Belagerungs-
(Kriegs-)Zustandes allein ohne gleichzeitige Mobilmachung ist
daher ohne Einfluss auf das Verfahren gegen Militärpersonen.
Dieses regelt sich ausschliesslich durch die MStGO., welche die