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in & 1 bezeichneten Personen wegen aller strafbaren Handlungen
der Militärgerichtsbarkeit, also unter Ausschluss anderer Son-
dergerichte, unterstellt. Nach $ 2 Einf.Ges. z. MStGO. treten
für die der Entscheidung nach den Bestimmungen der MStGO.
unterstehenden Sachen alle im Reichsgebiete geltenden militär-
strafprozessrechtlichen Vorschriften ausser Kraft. Durch subsi-
diäre Einbeziehung in den Art. 68 d. RVerf. kommt dem Ge-
setze vom 4. 6. 1851 die Geltung eines Reichsgesetzes zu. Da
dieses Gesetz strafprozessrechtliche Bestimmungen enthält, die
bei Anwendung auf Militärpersonen militärstrafprozessrechtliche
Eigenschaft gewinnen würden, wäre ihre Ausserkraftsetzung nach
$2 Einf.Ges. z. MStGO. anzunehmen, wenn nicht schon durch
8 6 des Ges. v. 1851 selbst lediglich die Anwendbarkeit der
88 8 u. 9 des (ses. und der Ausschluss der Anwendung der üb-
rigen Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt wäre. Auch
Landesgesetze, deren militärstrafprozessrechtliche Bestimmungen
mit der MStGO. nicht im Einklange stehen, sind durch & 2
Einf.Ges. z. MStGO. aufgehoben, somit auch das bayerische Ge-
setz (Art. 441-456 StGB. Teil II v. 1813), insofern es durch
Anwendung auf Militärpersonen militärstrafprozessrechtliche Be-
deutung erhalten würde.
Sohin dürfte anzunehmen sein, dass das preuss. u. bayer.
Ausnahmegesetz auf Militärpersonen keine Anwendung finden
kann, dass diese vielmehr ausschliesslich der MStGO. unterstehen.
Bei Verübung der dem Ausnahmegesetz zugrund liegenden Ver-
brechen durch Militärpersonen, vielleicht mit Zivilpersonen, würde
sich dann allerdings der merkwürdige Zustand ergeben, dass die
Zivilperson in summarischem Verfahren ohne Rechtsmittel und
Begnadigung, der Soldat als der vielleicht schwerer Schuldige
im ordentlichen Verfahren mit grösseren Rechtsgarantien abge-
urteilt wird. Eine Gleichstellung der Zivil- und Militärpersonen
erscheint schon aus diesem Grunde logisch erforderlich. Die
österreichische Gesetzgebung sieht daher die Uebergabe der Mili-