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tärperson an das Ausnahmegericht vor (8 438 StPO.).
Diesachliche Zuständigkeit des Ausnahmegerichts
wäre genau nach den Reaten des StGB.s festzustellen und be-
kanntzugeben, etwaige Sonderdelikte bedürften einer ganz prä-
zisen Fassung, um eine Unsicherheit der Rechtsprechung und den
Schein willkürlicher Auslegung zu vermeiden.
Von den Verkündigungsarten ist die Bekanntgabe
unter Trommelschlag oder Trompetenschall wohl entbehrlich, zu-
mal sie in ausgedehnterem Gebiete meist nur an dem Aufent-
haltsorte des Militärbefehlshabers oder der Garnisonen, nicht
aber an allen Plätzen und Orten angewandt werden kann. Die
Bekanntgabe durch Presse und öffentlichen Anschlag dürfte nach
modernen Begriffen genügen.
Ob bei der Zusammensetzung des Ausnahme-
gerichts das bürgerliche oder das militärische Element vor-
wiegen soll (das preuss. Gesetz enthält die letztere, das bayer.
Gesetz die erstere Norm) kann verschieden beurteilt werden.
Für die überwiegend militärische Besetzung spricht der Zweck
der Strenge und die Möglichkeit einer leichteren Handhabung
der Besetzung, sowie die staatsrechtliche Erwägung, dass die
Ausnahmegerichte militärische Gerichte sein sollen. Die Füh-
rung des Vorsitzes würde daher, da auch sonstige militärische
Massnahmen veranlasst sein können z. B. bei Handhabung der
Sitzungspolizei, Befehlerteilung an die Bedeckungsmannschaft
u. a., nach Analogie der MStGO. dem ranghöchsten Offizier,
die Verhandlungsleitung einem Zivilbeamten zu übertragen sein.
Dass als Anklagevertreter (Staatsanwalt) ein Militär-
justizbeamter oder in Ermanglung eines solchen ein Offizier zu
amtieren hätte, würde wiederum der Eigenschaft des Ausnahme-
gerichts entsprechen.
Im übrigen könnte sich das Verfahren zweckentsprechend
demjenigen der MStGO. nach Massgabe der für das „Feld“ be-
stehenden Vorschriften anpassen : Wegfall oder tunlichste Ein-