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des einen, wie des anderen Teiles als eine im Vertrage vorge-
gesehene Straftat darstellt. In früheren Verträgen des Rei-
ches, wie insbesondere in dem mit Belgien vom 24. Dezem-
ber 1874 ist eine solche allgemeine Klausel der Strafbarkeit
nach der beiderseitigen Gesetzgebung vermieden, statt dessen
aber bei den einzelnen Straftaten, wo der Tatbestand sich nicht
völlig erschöpfend und durch einander entsprechende Ausdrücke
begrenzen liess, ein Vorbehalt besonders hinzugefügt worden.
Wenn damit bezweckt war, ein Zurückgehen auf die Gesetzge-
bung des anderen Teiles, insoweit nicht bei den einzelnen Num-
mern besonders darauf verwiesen ist, entbehrlich zu machen,
so ist dieses Ziel, wie die Erfahrung ergeben hat, nicht voll-
ständig erreicht worden, denn auch bei den Straftaten, bei
denen sich ein solcher Vorbehalt im Vertrage nicht findet, wird
der ersuchte Teil die Frage, ob der Tatbestand einer im Ver-
trage vorgesehenen Straftat überhaupt vorliegt, zunächst nach
seiner Gesetzgebung zu beurteilen suchen, und Regierungen, die,
wie die Kgl. niederländische, bei Abschluss des Vertrages an ein
Auslieferungsgesetz gebunden sind, würden gar nicht in der
Lage sein, eine Verpflichtung zur Auslieferung für solche Fälle
zu übernehmen, in denen die betreffende Handlung sich nicht
als eine der im Auslieferungsgesetz und damit übereinstimmend
auch im Vertrage vorgesehenen Straftaten darstellen sollte.
Zur vollständigen Wahrung der Gegenseitig-
keit ist daher in dem vorliegenden Vertrage die erwähnte all-
gemeine Klausel aufgenommen, jeler derartige Vorbehalt bei
den einzelnen ... aufgeführten Straftaten dagegen weggelassen
worden‘. Uebereinstimmend damit wird an späterer Stelle wie-
derholt 5”, „für die Frage, wegen welcher strafbaren Handlungen
die Auslieferung zu bewilligen ist“, habe man die „Gegen-
seitigkeit“ zur Grundlage genommen. So ist bis in die
5° Ebendort S. 3682,
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 1. 4