Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 578 — 
zugehen, um nach den für das ordentliche Verfahren geltenden 
Vorschriften in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht zu 
verfahren. 
Vor Aufhebung des Ausnahmezustands gefällte Todesurteile 
würden vielleicht geeignet der landesherrlichen Erwägung über 
Vollzug oder Begnadigung unterbreitet werden können. 
8. Rechenschaftsablage über die Verhängung des 
Ausnahmezustands und die in seinem Verlaufe getroffenen Mass- 
nahmen gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften. 
Zum Schlusse noch die eine Erwägung: ob nicht Bestim- 
mungen über Ausnahmemassregeln im Frieden in Gestalt des 
„Kriegs“- oder „Belagerungszustands* oder „des Standrechts“ 
überhaupt überflüssig erscheinen, einmal im Hinblick auf den 
gesetzlichen Sinn unseres Volkes, sodann auch im Bewusstsein 
der auch ausserhalb des Ausnahmezustands zur Verfügung ste- 
henden staatlichen Machtmittel von dem durch das Gesetz unter- 
stützten Auftreten des Schutzmanns an bis zu dem gesetzlich 
festgelegten Eingreifen der bewaffneten Macht. 
In Kriegszeiten allerdings könnte sich, in Zusammenhalte 
mit etwaigen sodann auftauchenden politischen Erregungen, die 
Sache möglicherweise anders gestalten, sodass mindestens in die- 
ser Richtung die gesetzliche Festlegung geeigneter Gegenmittel 
sich wohl empfehlen dürfte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.