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zugehen, um nach den für das ordentliche Verfahren geltenden
Vorschriften in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht zu
verfahren.
Vor Aufhebung des Ausnahmezustands gefällte Todesurteile
würden vielleicht geeignet der landesherrlichen Erwägung über
Vollzug oder Begnadigung unterbreitet werden können.
8. Rechenschaftsablage über die Verhängung des
Ausnahmezustands und die in seinem Verlaufe getroffenen Mass-
nahmen gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften.
Zum Schlusse noch die eine Erwägung: ob nicht Bestim-
mungen über Ausnahmemassregeln im Frieden in Gestalt des
„Kriegs“- oder „Belagerungszustands* oder „des Standrechts“
überhaupt überflüssig erscheinen, einmal im Hinblick auf den
gesetzlichen Sinn unseres Volkes, sodann auch im Bewusstsein
der auch ausserhalb des Ausnahmezustands zur Verfügung ste-
henden staatlichen Machtmittel von dem durch das Gesetz unter-
stützten Auftreten des Schutzmanns an bis zu dem gesetzlich
festgelegten Eingreifen der bewaffneten Macht.
In Kriegszeiten allerdings könnte sich, in Zusammenhalte
mit etwaigen sodann auftauchenden politischen Erregungen, die
Sache möglicherweise anders gestalten, sodass mindestens in die-
ser Richtung die gesetzliche Festlegung geeigneter Gegenmittel
sich wohl empfehlen dürfte.