Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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vatrechte darstellen. KıTTEL! hat darauf hingewiesen, dass die 
Streitfrage sich weniger um die Qualität dieser Rechte dreht, 
d.h. dass die Frage nach dem Begriff „so ziemlich“ mit der 
Frage nach der Anzahl der Reservatrechte ihre Erledigung findet. 
Diese Bemerkung ist richtig, denn wie wir sehen werden, ver- 
suchen sämtliche Autoren, die sich mit der Frage beschäftigen, 
diejenigen Rechte festzustellen, die als Reservatrechte zu be- 
trachten sind, und erst in zweiter Linie wird eine Begriffs- 
bestimmung gegeben, ja viele unterlassen es überhaupt, eine be- 
griffliche Definition anzuschliessen®. Diese Methode der Unter- 
suchung ist vollkommen gerechtfertigt. Die Frage nach dem Be- 
griff des Reservatrechts wird nicht nur „so ziemlich“ durch die 
Feststellung der Zahl dieser Rechte beantwortet, sondern der 
Begriff ergibt sich erst und kann sich überhaupt erst ergeben, 
wenn festgestellt ist, welche Rechte denn eigentlich zu den Re- 
servatrechten im Sinne der Verfassung zu zählen sind. Denn 
wie soll die Begriffsbestimmung einer Rechtsgruppe möglich sein, 
die in keiner Weise ihrem Umfange nach begrenzt ist? Wir 
können unmöglich mit einem beliebigen abstrakten Begriff „Re- 
servatrechte“ operieren und an diesen Folgerungen knüpfen, son- 
dern diesen Begriff müssen wir aus dem Gegebenen, und das 
sind für uns die tatsächlichen Verhältnisse des Verfassungsrechtes, 
zu bilden suchen ’°. 
Nun wäre unsere Aufgabe wesentlich erleichtert, wenn sich 
eine feststehende Bezeichnung für die Gruppe von Rechten, die 
eine Sonderstellung vor allen übrigen einnehmen, eingebürgert 
hätte. Die Verfassung gibt aber nur einen Hinweis darauf, 
welche Rechte sie unter diesen verstanden wissen will. Infolge- 
dessen blieb wie die Begriffsbestimmung auch die Festsetzung der 
— [oo 
! Würzburger Dissertation 1892, S. 6. 
? Vgl. unten S. 16 f. 
3? Gegen jede „Begriffsjurisprudenz‘“, besonders im öffentlichen Recht, 
wohl etwas zu weitgehend, neuerdings TRIEPEL, Festschrift für LABanD I, 
326 f. 
 
	        
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