Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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führten Beispielen, dass der Name „Reservatrecht“ an sich nichts 
über Begriff und Umfang zu sagen vermag, da Reservatrecht, 
Sonderrecht, Ausnahmerecht, Vorrecht zur Bezeichnung derselben 
Gruppe von Rechten verwendet werden. Es wäre daher völlig 
verfehlt, aus dem Namen „Reservatrecht“ irgendwelche Folge- 
rungen abzuleiten!‘. Es wird sich empfehlen, diesen Aus- 
druck zunächst nach Möglichkeit zu vermeiden, und im Gregen- 
satz zu den Rechten, die allen gemeinsam sind, von besonderen 
Rechten, und soweit es sich um die begrifflich zu bestimmenden 
Rechte handelt, von besonderen Rechten ım technischen Sinne 
zu sprechen. Haben wir erst einige Klarheit über ihr Wesen ge- 
wonnen, so werden wir hiefür den Ausdruck „Reservatrechte“ 
einsetzen. 
Unsere Untersuchung beschäftigt sich mit einer Gruppe be- 
sonderer Rechte, die einzelnen Staaten im Verhältnis zur Ge- 
samtheit zustehen. Es wird demnach unsere erste Aufgabe sein 
müssen, uns über die Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Reiche 
und den Gliedstaaten bestehen, Klarheit zu verschaffen. Diese 
ergeben sich mit Notwendigkeit aus der rechtlichen Natur des 
Deutschen Reiches. Diese früher heftig umstrittene Frage ist 
trotz vereinzelter gegenteiliger Anschauungen!’ endgültig dahin 
entschieden, dass das Deutsche Reich als ein Bundesstaat anzu- 
sehen ist!®. Viel bestrittener an sich ist die Frage nach der 
Natur und dem Wesen des Bundesstaats, auf die sich wieder ein 
weiteres Eingehen erübrigt. Jedenfalls wird, was für uns wichtig 
——— 
16 Vgl. auch LaBanD I, 106, Anm. 8: es ist unzulässig, aus dem Aus- 
druck „Reservatrecht“ Rechtsfolgerungen ableiten zu wollen. 
17 So z. B. SEYDEL, Komm. Einl. IV S. 6; BLUNTscHLI, 1, 310. 
18 So LABAND, StR. I, 83 ff., u. b. MARQUARDSEN, 18 ff.; ZoRN 1, 75 fl.; 
HANneEL, Stud. I, 39 ff. u. StR. I, 805; ScHuLze $ 245; II, 4; BRıe, Staaten- 
verbindungen 98; ANnSCHÜTZ bei HOLTZENDORFF-KOHLER II, 511; JELLI- 
NEK, Staatslehre 704 ff.; MEYER, Staatsrecht 201 f.; v. KIRCHENHEIM 278; 
E. RG. XLIV, 1903, S. 380; Trıeps, D. deutsche Reich und die deutschen 
Bundesstaaten in ihren rechtlichen Beziehungen 101.
	        
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