Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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anzuwenden und im einzelnen zu untersuchen, in welcher Weise 
und in welchem Masse die Rechte der Gliedstaaten in ihrem 
Verhältnis zum Reich sich in dieses eingliedern, hat bisher nur 
AnscHürTz?? kurz versucht, ohne jedoch von dem Bestreben ge- 
leitet zu sein, die Untersuchung bis in alle Einzelheiten durch- 
zuführen. Natürlich erübrigt sich diese Aufgabe auch für uns, 
da unsere Untersuchung nicht ganz allgemein den Rechten der 
Einzelstaaten gilt, sondern lediglich einer Gruppe von besonderen 
Rechten. Infolgedessen könnte es überflüssig erscheinen, überhaupt 
auf das JELLINEKsche System der Einteilung näher einzugehen; 
aber gegen diese Ansicht sprechen folgende Gründe: Erstens 
gewährt uns die Eingliederung in ein scharf durchgeführtes 
System die Möglichkeit, die allgemeinen wie die besonderen 
Rechte in der Verschiedenheit ihres Wesens gut von einander 
zu trennen, und zweitens sind wir der Schwierigkeit enthoben, die 
besonderen Rechte nach wenig feststehenden Begriffsmerkmalen 
gruppieren und mit irgend einem der, wie wir gesehen haben, 
in ihrer allgemeinen Bedeutung völlig unklaren termini für die 
besonderen Rechte operieren zu müssen. Wir werden also zu- 
nächst die einzelnen Rechtsbeziehungen der Gliedstaaten zum 
Reiche im allgemeinen einer Untersuchung in Anlehnung an 
JELLINEKS System unterziehen, um alsdann die besonderen Ab- 
weichungen einzelner gegenüber der Tätigkeitssphäre aller ihrem 
Wesen nach in das aufgestellte System einzugliedern. 
Voraussetzungen für dessen Anwendung sind einmal die 
Kompetenzverteilung und ferner die alleinige Souveränität des 
Gesamtstaates im Bundesstaat. Als eine Folge der Souveränität 
nun ist es anzusehen, dass es im Ermessen des Bundesstaates 
steht, seine Kompetenz gegenüber denen des Gliedstaats selb- 
ständig zu begrenzen®*. Diese sogenannte Kompetenz-Kompetenz 
22 System 225 ff. 
28 So LABAND I, 115; JELLINEK, Syst. 294 f., StV. 301 f.; HAÄNnEL, StR.
	        
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