Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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bei einem solchen Vorgehen beobachtet werden. Eine solche Be- 
schränkung ist z. B. mit Bezug auf Z. 13 des Art. 4 durch ver- 
fassungsänderndes Gesetz vom 20. Dezember 1873 erfolgt. Auf 
Grund dieser Ausdehnungsmöglichkeit der Reichskompetenz be- 
streiten einzelne Schriftsteller?! überhaupt das Vorhandensein 
von Rechten dieser Art, doch offenbar mit Unrecht, solange nicht 
die faktisch bestehenden Beschränkungen der Reichsgewalt sämt- 
lich beseitigt sind und damit auch die Rechtsansprüche der Glied- 
staaten überhaupt erlöschen. Ein möglicher späterer Rechtszu- 
stand kann aber für das geltende Recht nicht von Bedeu- 
tung sein®?. 
Diesen Ansprüchen, die sich als auf ein Unterlassen von 
seiten des Reichs gerichtete darstellen, reihen sich die auf eine 
Leistung an. Diese leiten sich aus dem positiven Status, dem 
status civitatis des Gliedstaats her. Das Reich kann sich seinen 
(sliedern gegenüber zu einer Leistung verpflichten. Wieweit diese 
Bindung im einzelnen durch die Verfassung erfolgt ist, ist nicht 
unsere Aufgabe zu untersuchen; eine Feststellung ist, worauf 
JELLINEK 3? hinweist, einmal dadurch erschwert, dass vieles, was 
als subjektives Recht erklärt wird, sich lediglich als Reflexwir- 
kung objektiven Rechts darstellt und andererseits dadurch, dass 
der Rechtsschutzanspruch der Gliedstaaten, der allein die Geltend- 
machung des subjektiven Rechtsanspruchs verbürgt, in der Reichs- 
verfassung durchaus unentwickelt ist. Jedenfalls sind aber zu 
diesen Rechten zu zählen der Änspruch des Gliedstaates auf 
Schutz von seiten des Reichs nach aussen und nach innen, ferner 
Ansprüche finanzieller Art aus Art. 70 RV.®*. 
Die Ansprüche aus dem aktiven Status schliesslich gehen 
darauf, dass dem Gliedstaat eine Möglichkeit geboten wird, als 
31 So Zorn I, 79 und früher JELLINER, StR. 271 ff. 
®?2 JELLINEK, System 297 f. 
% Hbenda 298. 
9%: JELLINEK, System 298 ff.
	        
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