Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Inhalt zu verstehen: Einmal setzt sie voraus, dass jede in den 
vertraglichen Auslieferungskatalog aufgenom- 
mene Straftat ein Gegenüber in dem Katalog des anderen Staa- 
tes haben und entsprechend von den beiden nationalen Straf- 
gesetzen vorgesehen sein muss, in diesem Sinne also beider- 
seits strafbar ist; und zweitens verlangt sie, dass im Einzelfall 
jede Handlung, derentwegen die Auslieferung eines Ver- 
brechers begehrt wird, sichin beiden Auslieferungslisten erwähnt fin- 
den, und so auch in einem engeren Sinn beiderseitige Strafbar- 
keit vorhanden sein muss. In dem zweiten erst erschöpft die 
Klausel ihre Bedeutung. Die beiderseitige Strafbarkeit der 
konkreten Tat, die zur Auslieferung Veranlassung geben soll, 
kann offenbar nur dann gewahrt bleiben, wenn in dem Ver- 
zeichnis der auslieferungspflichtigen Reate ausschliesslich solche 
Delikte zu finden .sind, die beiderseits nationaler Bestrafung 
unterliegen. So bedingen die beiden Bedeutungen der Klausel 
einander, und es stände nichts im Wege, sie allein nach der 
zweiten als der umfassendsten und damit wichtigeren zu um- 
schreiben. Aber wennschon diese notwendig einschliesst, dass 
der Vertragstext lediglich hüben und drüben strafbare Delikte 
aufzählt, so nimmt doch die Beweisführung für die Geltung 
der Klausel zweckmässig ihren Weg über den ersten Sinn; 
nicht allein, weil er das Fundament für den zweiten bildet, son- 
dern weil er die Tendenz des Gedankens der Klausel erkennen 
lässt und schon eine starke Vermutung für ihren weitertragenden 
Sinn schafft. Diese Klausel der beiderseitigen Strafbarkeit ist 
Daseinsbedingung für die Reziprozität’®, Reziprozität ohne sie 
wäre nicht zu denken, und deshalb ist sie auch wie jene in 
den deutschen Verträgen geltendes Recht, wennschon nicht 
ausnahmslos. Wo sich aber eine Ausnahme findet, da begegnet 
man durchweg sogleich einer besonderen Begründung, die be- 
  
5° Ebenso für das beigische Recht v. Marrırz, Rechtshilfe Bd. 2 
S. 57. 
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