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heiten. Die Möglichkeit zur Ausübung bundesstaatlicher Funk-
tionen ist den einzelnen Staaten in sehr verschiedenem Masse
gegeben worden. Als besondere Rechte in dieser Beziehung
lassen sich im einzelnen folgende feststellen:
III. 1. Die Präsidialstellung des Königs von Preussen und
die daraus sich ergebenden Rechte nach a. 11 RV.
2. Die ungleiche Anzahl der Stimmen im Bundesrat nach
a.6 RV.
3. Der feste Sitz Bayerns in dem Bundesratsausschuss für
Landheer und Festungen nach a. 8 al. 2.
4. Der ständige Vorsitz Bayerns in dem Ausschuss für die
Auswärtigen Angelegenheiten nach a. 8 al. 3.
5. Der ständige Sitz Württembergs und Sachsens in dem-
selben Ausschuss nach a. 8 al. 3.
6. Der stellvertretende Vorsitz Bayerns im Bundesrat nach
Ziff. 9 des Schlussprotokolls vom 23. November 1870.
7. Die Vertretung der Reichsgesandten durch die bayerischen
Gesandten nach Ziffer 7 desselben Protokolls.
8. Der ständige Sitz Württembergs und Sachsens in dem
Ausschuss für das Landheer und die Festungen nach der würt-
tembergischen Militär-Konvention Art. 15 Abs. 2 und dem
sächsischen Militär-Vertrag vom 7. Februar 1867, Art. 2 Abs. 3°%,
Hiermit sind alle besonderen Rechte, die sich überhaupt
irgendwie begründet finden, festgestellt. Die Aufgabe, die wir
nunmehr zu lösen haben und die sich als die wesentliche der
ganzen Arbeit ergibt, ist die, zu entscheiden, ob alle diese be-
sonderen Rechte oder nur ein Teil derselben, und wenn dies
der Fall ist, welche von ihnen als verfassungsmässige Reservat-
rechte anzusprechen sind. Denn die Feststellung des Umfangs
der zu erörternden Rechtsgruppe ist eine wesentliche Vorbe-
® Ueber die rechtliche Natur dieses Vertrags vgl. HÄneı, Stud. I
244 ff.; Wırse, Brıes Abhandlungen H. 12, 23.