Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Die entscheidende Bestimmung sieht er in Art. 15 der Wiener 
Schlussakte®. Unter der Voraussetzung analoger Verhältnisse 
zwischen Reich und privatrechtlicher Korporation sucht LABAND 
ferner aus ihrem Wesen Schlüsse für das Reich zu ziehen. Da- 
bei muss er aber selbst erst die iura singulorum der privatrecht- 
lichen Korporation festzustellen suchen. 
Aus seinen Untersuchungen folgert er nun, dass durch An- 
wendung der gewonnenen Ergebnisse auf das geltende Reichsrecht 
an sich drei Kategorien von Sonderrechten in Betracht kommen 
könnten, nämlich 
1) Rechte ohne Rücksicht auf den Reichsverband, 
2) Rechte als Vorrechte auf Grund besonderen Rechtstitels, 
3) Rechte, die nicht allen gleichmässig, sondern nur einem 
oder einzelnen entzogen werden sollen, bezw. Mehrbelastung 
einzelner. 
Von diesen kommt aber die erste Gruppe auf (rund der 
allumfassenden Reichskompetenz in Wegfall. Die zweite Gruppe 
umfasst die Ausnahmen von den allgemein gültigen Rechts- 
regeln, die sich auf einen beliebigen Rechtstitel gründen können. 
Sie sondern sich ihrem Wesen nach wieder in drei Abteilungen, 
nämlich 
1) Exemtionen von der Reichskompetenz, sog. Reservat- 
rechte, da der einzelne Staat sie für sich zurückbehalten hat, 
2) eine über die Gleichstellung hinausgehende Stellung in 
der Organisation, 
3) finanzielle Begünstigungen. 
  
  
# a. a. O. 1497—1499. Art. 15 der Wiener Schluss-Akte lautet: In 
Fällen, wo die Bundesglieder nicht in ihrer vertragsmässigen Einheit, son- 
dern als einzelne, selbständige und unabhängige Staaten erscheinen, folg- 
lich iura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine be- 
sondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Lei- 
stung oder Verwilligung für den Bund zugemutet werden sollte, kann ohne 
freie Zustimmung sämtlicher Beteiligten kein dieselben bindender Be- 
schluss gefasst werden, vgl. BinpIne, Staatsgrundges. III, 45.
	        
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