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In dem Katalog dieser Rechte®, den LABAND aufstellt,
sind alle oben aufgeführten mit gewissen, durch die Zeit der
Abfassung bedingten Aenderungen enthalten mit Ausnahme der
Stimmrechte im Bundesrat, worin nur Bayern eine Ausnahme-
stellung zugestanden wird.
Die dritte Gruppe endlich ist durch den Rechtssatz bedingt,
dass kein Staat wider seinen Willen schlechter gestellt oder
mehr belastet werden darf als andere.
LABAND geht dann dazu über, die Bedeutung des a. 78al.2
RV, für diese Rechte zu untersuchen. Er glaubt feststellen zu
können, dass dieser nicht in erschöpfender Weise diejenigen
Rechte bezeichnen will, die nicht ohne Zustimmung des Berech-
tigten aufgehoben werden können, sondern lediglich die Fest-
stellung des allgemeinen Grundsatzes, dass iura singulorum nur
so aufgehoben werden könnten, enthält. Sein Inhalt sei nur
negativer Natur derart, dass die Geltung des Rechtsprinzips in
betreff der iura singulorum auch durch a. 78 al. 1 nicht beein-
trächtigt werde. Die Frage, was unter iura singulorum zu ver-
stehen sei, sei in der Reichsverfassung überhaupt nicht ent-
schieden ®%,
Dasselbe Ergebnis findet sich in seinem Staatsrecht €, nur
dass hier schärfere Definitionen gegeben sind, und die Be-
schränkung auf das geltende Recht eine grössere Klarheit des
Systems ermöglicht. Sonderrechte definiert er hier folgender-
massen: „Unter Sonderrechten versteht man bestimmte Rechte
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit,
welche Abweichungen zu gunsten eines oder einzelner Staaten
bilden ®, Zu Ihrer Begründung bedürften sie eines besonderen
Titels, dessen Art von Einfluss auf die Form der Aufhebung seı.
Ihrem Wesen nach zerfielen sie in
6 a. a. O. 1508 fi.
6 a. a. O. 1522, 1524. e I, 102 f.
68 4. a. O. I, 106.