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1) Beschränkungen der Kompetenz des Reiches,
2) Bevorzugte Stellung einzelner Staaten hinsichtlich der
Organisation des Reiches,
3) finanzielle Begünstigungen einzelner Staaten.
Nachdrücklichst betont LABAND gegen HÄnEL polemisierend,
dass Sonderrechte Mitgliedschaft und korporativen Verband vor-
aussetzten. Ein neues Moment findet sich hier insofern, als er
von Sonderrechten widerrufliche Begünstigungen scheidet®. Das
Wesen der Sonderrechte beruhe darin, dass sie nur mit Zu-
stimmung des berechtigten Staates aufgehoben werden könnten ’®,
Diese Ausführungen finden sich in kürzerer Fassung auch im
Handbuch des öffentlichen Rechts ’”!.
‚Als wesentliches Ergebnis der LABANnDschen Untersuchungen
tiinden wir also den Satz, dass es im Wesen der Sonderrechte
begründet liegt, dass sie nur mit Zustimmung des berechtigten
Staates aufgehoben werden können. Art. 78, Abs. 2 hebt ledig-
lich den allgemeinen Satz noch einmal besonders für die Vor-
schriften der Reichsverfassung hervor ”°. Infolgedessen sind alle
oben angeführten besonderen Rechte auch als solche im tech-
nischen Sinne anzusehen, es genügt dazu, dass sie sich mate-
riell als Abweichung von allgemein gültigen Rechtssätzen dar-
stellen.
Von anderen Voraussetzungen ausgehend kommt SEYDEL ”?
in der Hauptsache zu derselben Ansicht wie LABAND. In grund-
sätzliicher Ablehnung des Bundesstaatsbegriffs sieht er in der
Bestimmung des a. 78 al.2 ein Wahrzeichen des Staatenbundes,
das sich überhaupt nur aus dem Vertragsstandpunkte erklären
# Ebenda 111. ”° Ebenda 110. ıa.a.0. 24 f.
?2 Nicht aber dass nun, wie AnScHUTZ Il, 521 ausführt, LABAND den
Schutz des a. 78 II auch auf Rechte ausserhalb der Reichsverfassung er-
streckte. Nicht dieser Satz der Verfassung, sondern der in ihm enthaltene
objektive Rechtssatz gewährt den weitergehenden Schutz; ähnlich WUTTIG
a. a. O. 21 Anm. 24.
73 Komm. 2. A. a. 78, V, 8. 419 ff.
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 4. 39