Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 600 — 
lasse. Von diesem aus aber ist der darin enthaltene Satz eine 
Selbstverständlichkeit, die nur zur allgemeinen Vorsicht in der 
Verfassung ausgesprochen ist. Denn sind einem einzelnen Staate 
bestimmte Rechte im Verhältnis zur (esamtheit vertraglich zu- 
gestanden, so können sie ihm auch gegen seinen Willen nicht 
wieder entzogen werden. Art. 78 Abs. 2 ist daher nur „die An- 
wendung eines Grundsatzes, der für alle bundesmässigen Be- 
ziehungen Geltung hat und sich aus dem Gesichtspunkt des 
strengsten Rechts wie des gewöhnlichsten politischen Anstandes 
rechtfertigt“ ’”*. Als solcher aber bezieht er sich nur auf die in 
der Verfassung festgestellten von einzelnen Mitgliedern zurück- 
behaltenen wie ihnen verliehenen Rechte. 
Auch Deıprück’® hat sich der LABANnDschen Auffassung 
angeschlossen. Er weist darauf hin, dass er sie schon in den 
Versailler Verhandlungen geltend gemacht habe. 
Auf die Entstehungsgeschichte des Art. 78 Abs. 2 zurück- 
gehend, kommt ARNDT’® zu demselben Ergebnis wie SEYDEL, 
doch sieht er auch noch in a. 1 RV. ein bestimmtes Recht eines 
jeden Staates, einen Teil des Bundesstaates auszumachen. 
Ferner steht L. A. MÜLLER”? auf diesem Standpunkt. LA- 
BAND beansprucht schliesslich noch MEJER’® für sich, dessen 
Stellungnahme jedoch nicht klar hervortritt. Als weitere Ver- 
treter dieser Ansicht wären noch GIERKE’?” und ÜREMER®® zu 
nennen. 
In der Art der Begründung seiner Ansichten steht LABAND 
schon in dieser Gruppe allein da. Noch schärfer ist die Tren- 
nung von den Argumenten der anderen Gruppen. Denn diese 
nehmen sämtlich den Satz des al. 2a 78 RV. zum Ausgangspunkt 
  
4 2.4.0. a. 78, V, Abs. 11 S, 423. 
5 Art. 40 S. 1. 76 StR. 195. 
77 Ann. 1876 S. 848. ” a. a. O. 342, 
7% SOHMOLLERs Jahrbch. VII, 1883, S. 1171. 
 a.a. O. 25, 38 fl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.