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lasse. Von diesem aus aber ist der darin enthaltene Satz eine
Selbstverständlichkeit, die nur zur allgemeinen Vorsicht in der
Verfassung ausgesprochen ist. Denn sind einem einzelnen Staate
bestimmte Rechte im Verhältnis zur (esamtheit vertraglich zu-
gestanden, so können sie ihm auch gegen seinen Willen nicht
wieder entzogen werden. Art. 78 Abs. 2 ist daher nur „die An-
wendung eines Grundsatzes, der für alle bundesmässigen Be-
ziehungen Geltung hat und sich aus dem Gesichtspunkt des
strengsten Rechts wie des gewöhnlichsten politischen Anstandes
rechtfertigt“ ’”*. Als solcher aber bezieht er sich nur auf die in
der Verfassung festgestellten von einzelnen Mitgliedern zurück-
behaltenen wie ihnen verliehenen Rechte.
Auch Deıprück’® hat sich der LABANnDschen Auffassung
angeschlossen. Er weist darauf hin, dass er sie schon in den
Versailler Verhandlungen geltend gemacht habe.
Auf die Entstehungsgeschichte des Art. 78 Abs. 2 zurück-
gehend, kommt ARNDT’® zu demselben Ergebnis wie SEYDEL,
doch sieht er auch noch in a. 1 RV. ein bestimmtes Recht eines
jeden Staates, einen Teil des Bundesstaates auszumachen.
Ferner steht L. A. MÜLLER”? auf diesem Standpunkt. LA-
BAND beansprucht schliesslich noch MEJER’® für sich, dessen
Stellungnahme jedoch nicht klar hervortritt. Als weitere Ver-
treter dieser Ansicht wären noch GIERKE’?” und ÜREMER®® zu
nennen.
In der Art der Begründung seiner Ansichten steht LABAND
schon in dieser Gruppe allein da. Noch schärfer ist die Tren-
nung von den Argumenten der anderen Gruppen. Denn diese
nehmen sämtlich den Satz des al. 2a 78 RV. zum Ausgangspunkt
4 2.4.0. a. 78, V, Abs. 11 S, 423.
5 Art. 40 S. 1. 76 StR. 195.
77 Ann. 1876 S. 848. ” a. a. O. 342,
7% SOHMOLLERs Jahrbch. VII, 1883, S. 1171.
a.a. O. 25, 38 fl.