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kannt und bei Eingehung der Verfassungsbündnisse von 1867
und 1870 von sämtlichen Kontrahenten als einseitig unabänder-
lich gedacht oder erklärt sind. Er sagt nicht, welche Rechte
im einzelnen hierunter zu verstehen sind, doch will er jedenfalls
alle materiellen Abweichungen, die sich aus der Verfassung wie
aus allen Verträgen ergeben, hierunter verstanden wissen.
Einer ähnlichen Auffassung scheint v. PözL®° zu huldigen,
wenigstens fasst er alle diese Rechte als Sonderrechte auf.
Diese extensive Interpretation wird auf das Energischste von
den Vertretern der Gruppe verworfen, die auf der grundlegen-
den Untersuchung HÄneELs fusst®®. Dieser prüft, ob Abs. 2 des
Art. 78 vertragsmässige Schranken gegenüber dem Reiche auf-
richtet und in welchem Sinne er die Frage nach den iura singu-
lorum der Einzelstaaten löst®”. Im Gegensatz zu LABAND be-
streitet er entschieden, dass eine materielle Begrenzung dieser
aus Vergleichen mit dem älteren Rechte gewonnen werden
könnte. Aber selbst wenn dies gelingen sollte, so könnte sie
doch nur „den Wert eines Fingerzeigs zur Auffindung der for-
mellen Vorschriften haben, von denen die Reichsverfassung allein
spricht*®, HÄNEL unterscheidet nun drei Reihen von Rechten
der Einzelstaaten, nämlich
1) solche, die Kompetenzen des Reiches feststellen, die
entweder
a. allgemein oder
b. nur als Exemtionen gelten,
2) solche innerhalb des Organismus des Reiches, die sich
auch in
a. gemeinsame und
b. individuelle scheiden ; endlich
3) negative, die darauf gehen, dass den Einzelstaaten nur
85 Bayerisches Verfassungsrecht, speziell 587 ff., a. M. v. Rönne II, 1, 4.
8 Studien 1, 183 ff. 87 Ebenda 182.
88 Ebenda 189.