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verhältnismässig gleiche Leistungen und Opfer auferlegt werden
sollen ®°.
Da man sich weder darüber geeinigt hat, welche Rechte
unter den Schutz des a. 78 al. 2 fallen, noch eine Spezialisierung
der Vorschriften der Reichsverfassung, auf die sich der Artikel
allein bezieht®®, versucht ist, so bleibt zur Entscheidung der Frage
nur die wissenschaftliche Interpretation.
Eine erweiternde Auslegung verbietet sich schon aus dem
Verhältnis des Abs. 2 des Art. 78 zu dem Abs. 1.
Da es sich nun um für die Einzelstaaten fest bestimmte
Rechte handelt, so scheiden ohne weiteres schon die „Rechte
aus der Negation einer gesetzlichen oder aktuellen Kompetenz
des Reiches“ oder solche, die eine gemeinsame Rechtsstellung
geben, aus d. h. die oben unter la, 2a und 3 a aufgeführten 9...
Um zu entscheiden, welche von den verbleibenden Vorschriften
zu den in a. 78 II genannten zu zählen sind, untersucht HÄNEL,
welche Bedeutung dem Artikel rückwärts für die Norddeutsche
Bundesverfassung beigelegt werden kann. Dabei findet er, dass
er nur auf solche Vorschriften bezogen werden kann, die im
Verhältnis zur Norddeutschen Bundesverfassung wie für die süd-
deutschen Staaten als besondere hervortraten. Danach gibt er
eine Aufstellung der geschützten Vorschriften über iura singu-
lorum, die sich mit den von uns unter I, 1, 3—6, II, 1b und III,
3—5 aufgeführten decken”. Denselben Schutz wie diese Vor-
schriften geniessen schliesslich nach HäÄnELs Auffassung die-
jenigen in den Schlussprotokollen niedergelegten Vereinbarungen,
die bezwecken, den Umfang der Sondervorschriften zu erläutern ®.
Deren Zahl wird dadurch natürlich nicht erweitert.
Zu einem etwas anderen Ergebnis, hauptsächlich in formeller
8 Stud. I, 190 ff.
» Ebenda 195. »ı Ebenda 197 ff.
v2 Stud. I, 208, vgl. oben 8. 8 ff.
®® a. a. O. 229 ff. und 285 f.