Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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verhältnismässig gleiche Leistungen und Opfer auferlegt werden 
sollen ®°. 
Da man sich weder darüber geeinigt hat, welche Rechte 
unter den Schutz des a. 78 al. 2 fallen, noch eine Spezialisierung 
der Vorschriften der Reichsverfassung, auf die sich der Artikel 
allein bezieht®®, versucht ist, so bleibt zur Entscheidung der Frage 
nur die wissenschaftliche Interpretation. 
Eine erweiternde Auslegung verbietet sich schon aus dem 
Verhältnis des Abs. 2 des Art. 78 zu dem Abs. 1. 
Da es sich nun um für die Einzelstaaten fest bestimmte 
Rechte handelt, so scheiden ohne weiteres schon die „Rechte 
aus der Negation einer gesetzlichen oder aktuellen Kompetenz 
des Reiches“ oder solche, die eine gemeinsame Rechtsstellung 
geben, aus d. h. die oben unter la, 2a und 3 a aufgeführten 9... 
Um zu entscheiden, welche von den verbleibenden Vorschriften 
zu den in a. 78 II genannten zu zählen sind, untersucht HÄNEL, 
welche Bedeutung dem Artikel rückwärts für die Norddeutsche 
Bundesverfassung beigelegt werden kann. Dabei findet er, dass 
er nur auf solche Vorschriften bezogen werden kann, die im 
Verhältnis zur Norddeutschen Bundesverfassung wie für die süd- 
deutschen Staaten als besondere hervortraten. Danach gibt er 
eine Aufstellung der geschützten Vorschriften über iura singu- 
lorum, die sich mit den von uns unter I, 1, 3—6, II, 1b und III, 
3—5 aufgeführten decken”. Denselben Schutz wie diese Vor- 
schriften geniessen schliesslich nach HäÄnELs Auffassung die- 
jenigen in den Schlussprotokollen niedergelegten Vereinbarungen, 
die bezwecken, den Umfang der Sondervorschriften zu erläutern ®. 
Deren Zahl wird dadurch natürlich nicht erweitert. 
Zu einem etwas anderen Ergebnis, hauptsächlich in formeller 
  
8 Stud. I, 190 ff. 
» Ebenda 195. »ı Ebenda 197 ff. 
v2 Stud. I, 208, vgl. oben 8. 8 ff. 
®® a. a. O. 229 ff. und 285 f.
	        
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