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weist, dass man sich bewusst war, von einem sonst als mass-
gebend anerkannten Prinzip abzuweichen. So lassen grade die
Ausnahmefälle den Regelgrundsatz um so schärfer hervortreten.
Für diesen mit seinem zwiefachen Inhalt lassen sich eine Reihe
von Beweispunkten anführen 59,
Exkurs. An dieser Stelle darf die Behauptung nicht
übergangen werden, dass die für die Auslieferung in Betracht
kommende Tat nur nach dem Rechte des ersuchenden
Staates beurteilt, und mithin die Strafbarkeit im Sinne einer Kate-
gorie der Auslieferungsreatenach diesem Rechte alsgenügend ange-
sehen werden müsse. Man geht dabei meist von dem Gedanken
aus, dass die Auslieferung ein Akt der Rechtshilfe, und nicht
der Rechtspflege, sei und demgemäss ausschliesslich dazu
diene, dem Rechtsanspruch des verfolgenden Staates zur
Verwirklichung zu verhelfen. Damit sei dann auch logisch not-
wendig gegeben, dass man die Frage, ob ein Delikt der Auslie-
ferung unterworfen sei oder nicht, nur nach dem Rechte jenes
Staates entscheiden müsse. Istes aber ohnehin schon anfechtbar, aus
einer derartig vorgefassten prinzipiellen Ansicht über das We-
sen des Auslieferungsverfahrens logische Konsequenzen für das
Detail herzuleiten, so bleibt es überdies fraglich, ob die Kon-
sequenz logisch notwendig ist. FERDINAND VON MARTITZ, der
selbst die Rechtshilfenatur der Auslieferung mit Bestimmtheit
vertritt, bemerkt bereits (Bd. 2 S. 61 Anm. 12 seiner Rechts-
hilfe): „Der Begriff der Rechtshilfe involviert weder die Vor-
nahme von Handlungen, die nach eigenem Recht illegal sind;
noch schliesst er die Befugnis aus, nach eigenem Recht zu prü-
fen, ob der Auslieferungsfall gegeben sei.“ Es ist in der Tat
nicht einzusehen, weshalb der Frage, ob einem anderen Staate
durch eine Auslieferung Rechtshilfe geleistet werden solle, nicht
nach dem heimischen Recht des Zufluchtsstaates beantwortet
werden könnte. Denn es handelt sich hier nicht nur darum,
5° Siehe v. MArrıtz, Rechtshilfe Bd. 1 S. 452 Anm. 70,