Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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weist, dass man sich bewusst war, von einem sonst als mass- 
gebend anerkannten Prinzip abzuweichen. So lassen grade die 
Ausnahmefälle den Regelgrundsatz um so schärfer hervortreten. 
Für diesen mit seinem zwiefachen Inhalt lassen sich eine Reihe 
von Beweispunkten anführen 59, 
Exkurs. An dieser Stelle darf die Behauptung nicht 
übergangen werden, dass die für die Auslieferung in Betracht 
kommende Tat nur nach dem Rechte des ersuchenden 
Staates beurteilt, und mithin die Strafbarkeit im Sinne einer Kate- 
gorie der Auslieferungsreatenach diesem Rechte alsgenügend ange- 
sehen werden müsse. Man geht dabei meist von dem Gedanken 
aus, dass die Auslieferung ein Akt der Rechtshilfe, und nicht 
der Rechtspflege, sei und demgemäss ausschliesslich dazu 
diene, dem Rechtsanspruch des verfolgenden Staates zur 
Verwirklichung zu verhelfen. Damit sei dann auch logisch not- 
wendig gegeben, dass man die Frage, ob ein Delikt der Auslie- 
ferung unterworfen sei oder nicht, nur nach dem Rechte jenes 
Staates entscheiden müsse. Istes aber ohnehin schon anfechtbar, aus 
einer derartig vorgefassten prinzipiellen Ansicht über das We- 
sen des Auslieferungsverfahrens logische Konsequenzen für das 
Detail herzuleiten, so bleibt es überdies fraglich, ob die Kon- 
sequenz logisch notwendig ist. FERDINAND VON MARTITZ, der 
selbst die Rechtshilfenatur der Auslieferung mit Bestimmtheit 
vertritt, bemerkt bereits (Bd. 2 S. 61 Anm. 12 seiner Rechts- 
hilfe): „Der Begriff der Rechtshilfe involviert weder die Vor- 
nahme von Handlungen, die nach eigenem Recht illegal sind; 
noch schliesst er die Befugnis aus, nach eigenem Recht zu prü- 
fen, ob der Auslieferungsfall gegeben sei.“ Es ist in der Tat 
nicht einzusehen, weshalb der Frage, ob einem anderen Staate 
durch eine Auslieferung Rechtshilfe geleistet werden solle, nicht 
nach dem heimischen Recht des Zufluchtsstaates beantwortet 
werden könnte. Denn es handelt sich hier nicht nur darum, 
5° Siehe v. MArrıtz, Rechtshilfe Bd. 1 S. 452 Anm. 70,
	        
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