Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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formalen Prinzips sowie ihren Ergebnissen bezüglich des Um- 
fangs der Reservatrechte verschiedene Autoren angeschlossen. 
Hier sind zu nennen v. MoHL!%, der eine weitere Begrün- 
dung seiner Ansichten nicht gibt, und WESTERKANMP!?!, der ab- 
weichend die Freihäfen Hamburgs und Bremens als Sonderrecht 
auffasst. Auf denselben Standpunkt wie HÄnet stellt sich schein- 
bar auch LE Fur!®, wenn er behauptet, dass lediglich auf die 
Verfassung zurückzugreifen ist, wenn es sich um die Interpreta- 
tion eines Sonderrechts handelt. 
Vor HÄNEL waren zu derselben Ansicht in bezug auf den 
Umfang der Reservatrechte ohne eingehende Begründung und in 
teilweise nicht ganz klaren Ausführungen HAUser !% und v. HELD !% 
gekommen. 
Die hauptsächlichen Begründungen HÄNELS wurden nament- 
lich von E. LÖNING angenommen, der darauf weiterbauend in 
einem Aufsatze in HırTHs Annalen!® LapBAnDs Ausführungen 
entschieden entgegentrat. Auch er erklärt, dass Sonderrechte im 
engeren Sinne nur die verfassungsmässigen sind, dass es ausser 
den durch a. 78 II bestimmten und den wenigen vertragsmässi- 
gen im deutschen Reichsrecht keine Sonderrechte gibt, die nur 
unter Zustimmung des berechtigten Staates abgeändert werden 
können !%, In dem von LABAND begründeten ausgedehnten Ein- 
spruchsrecht der Einzelstaaten sieht Lönıne wirkliche Gefahren 
für den Gesamtstaat. Den von HÄNEL aufgestellten Katalog er- 
weitert er durch Interpretation des Art. 78 Abs. 2 um die oben !” 
unter I, 2 und III, 1 und 2 genannten Rechte. Ferner wendet 
er die Bestimmung des Artikels auf ihn selbst an und sieht in 
ihr eine volle Garantie für die verliehenen Rechte und im Gegen- 
Lu m [nn 
10 a. a. ©. 63. wı a, a. O. 74 fi. 102 Vgl. 459 Anm. 2. 
108 Die Verfassung d. deutsch. Reiches (1871), 35 fl. 
1% Die Verfassung d. deutsch. Reiches vom staatsrechtl. Standpunkt 
aus betrachtet, 155 f. Anm. 1. 
105 Annalen 1875 S. 337 ff. 
we a. a. O. 368. 107 5.8. 16 ff.
	        
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