— 607 —
Rechte erklären. Hierher gehören Trıeps !!8, v. KIRCHENHEIM !!?
und RITTER !®",
Diese Gruppe lässt also, um es noch einmal kurz zusammen-
zufassen, den Abs. 2 des Art. 78 darüber entscheiden, welche
Rechte als Reservatrechte anzusehen sind. Abweichungen finden
sich einmal in bezug auf den Umfang dieser Rechte und anderer-
seits in der Annahme von nicht verfassungsmässigen Sonder-
rechten, deren Vorhandensein nicht anerkannt wird.
Den gleichen Ausgangspunkt zur Bestimmung der Reservat-
rechte nimmt eine andere Gruppe von Schriftstellern, deren
Hauptvertreter MEYER und ZOoRN sind. MEYER!?! sieht in der
Bestimmung des a. 78 al. 2 eine Einschränkung der Befugnis
der Reichsgesetzgebung zu Verfassungsänderungen und unter-
sucht aus diesem Grunde, auf welche Rechte sie sich erstreckt.
Er folgert aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung in
Verbindung mit einer ganz engen Interpretation, dass lediglich
die „Exemtionen“ und auch diese nur insoweit als sie in der Ver-
fassung ausdrücklich bezeichnet sind, unter den Artikel fallen.
Die Einschränkungen, die sich auf besondere Vereinbarungen
gründeten, seien anders zu beurteilen ??. Von einer Begriffs-
bestimmung der festgestellten Rechte (sie umfassen die oben !*?
unter I, 1—7 erwähnten) nimmt er Abstand. Dieselbe Umgren-
zung der Rechte findet sich auch in seinen „Staatsrechtlichen
Erörterungen“ 1%, Zorn? lässt gleichfalls den Schutz des Art. 78
Abs. 2 nur für die „Ausnahmsrechte“, d. h. dieselben wie MEYER
118 198 f., 129 ff. Sein Standpunkt ist übrigens nicht durchweg klar,
Meyer S. 597 Anm. 25 zählt ihn zu denjenigen, die in dem Stimmrecht ein
Reservatrecht sehen.
10 a, a. O. 284.
120 Erlanger Diss. 1899, 45 ff.
121 StR. 594 ff.
122 a. a. 0. 597. 123 Vgl. oben 8. 8.
12 2. a. 0. 71 f.
125 Staatsrecht 2. A. I, 120 ff, in HoLTZEnDoRFFs Rechtslexikon III,
1, 450 ft.