Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Rechte erklären. Hierher gehören Trıeps !!8, v. KIRCHENHEIM !!? 
und RITTER !®", 
Diese Gruppe lässt also, um es noch einmal kurz zusammen- 
zufassen, den Abs. 2 des Art. 78 darüber entscheiden, welche 
Rechte als Reservatrechte anzusehen sind. Abweichungen finden 
sich einmal in bezug auf den Umfang dieser Rechte und anderer- 
seits in der Annahme von nicht verfassungsmässigen Sonder- 
rechten, deren Vorhandensein nicht anerkannt wird. 
Den gleichen Ausgangspunkt zur Bestimmung der Reservat- 
rechte nimmt eine andere Gruppe von Schriftstellern, deren 
Hauptvertreter MEYER und ZOoRN sind. MEYER!?! sieht in der 
Bestimmung des a. 78 al. 2 eine Einschränkung der Befugnis 
der Reichsgesetzgebung zu Verfassungsänderungen und unter- 
sucht aus diesem Grunde, auf welche Rechte sie sich erstreckt. 
Er folgert aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung in 
Verbindung mit einer ganz engen Interpretation, dass lediglich 
die „Exemtionen“ und auch diese nur insoweit als sie in der Ver- 
fassung ausdrücklich bezeichnet sind, unter den Artikel fallen. 
Die Einschränkungen, die sich auf besondere Vereinbarungen 
gründeten, seien anders zu beurteilen ??. Von einer Begriffs- 
bestimmung der festgestellten Rechte (sie umfassen die oben !*? 
unter I, 1—7 erwähnten) nimmt er Abstand. Dieselbe Umgren- 
zung der Rechte findet sich auch in seinen „Staatsrechtlichen 
Erörterungen“ 1%, Zorn? lässt gleichfalls den Schutz des Art. 78 
Abs. 2 nur für die „Ausnahmsrechte“, d. h. dieselben wie MEYER 
118 198 f., 129 ff. Sein Standpunkt ist übrigens nicht durchweg klar, 
Meyer S. 597 Anm. 25 zählt ihn zu denjenigen, die in dem Stimmrecht ein 
Reservatrecht sehen. 
10 a, a. O. 284. 
120 Erlanger Diss. 1899, 45 ff. 
121 StR. 594 ff. 
122 a. a. 0. 597. 123 Vgl. oben 8. 8. 
12 2. a. 0. 71 f. 
125 Staatsrecht 2. A. I, 120 ff, in HoLTZEnDoRFFs Rechtslexikon III, 
1, 450 ft.
	        
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