Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gelten, soweit diese in der Verfassung Aufnahme gefunden haben ; 
denn nur diese seien den für das Reichsverfassungsrecht gelten- 
den Normen unterworfen. 
Während also bei diesen Autoren eine begriffliche Definition 
der Reservatrechte fehlt, fordern sie als Voraussetzung eines ver- 
fassungsmässigen, dass es dem eng interpretierten Satze der 
Reichsverfassung voll entspricht. Und zwar fordern sie eine mög- 
lichst weitgehende Beschränkung dieser Rechte, weil es „eine 
Anomalie bedenklichster Art ist, wenn überhaupt der Gang der 
(sesetzgebung von der Zustimmung eines dieser Gesetzgebung 
unterworfenen Faktors abhängig gemacht wird“ 12%, 
Diesen Ausführungen haben sich im wesentlichen ange- 
schlossen BRIE!?”, der ın der Zustimmung eines Gliedstaates bei 
Abänderung gewisser Rechte eine Modifikation der Konsequenzen 
des Bundesstaatsbegriffs sieht und daher eine enge Begrenzung 
der Bestimmung der Reichsverfassung für richtig hält; JELLI- 
NEK!28, der ebenfalls unter Art. 78 Abs. 2 nur die verfassungs- 
mässigen Exemtionen einzelner Gliedstaaten, die Privilegierung 
des negativen Status fallen lassen will; AnscHürz!?, der in 
der fraglichen Bestimmung den besonderen Schutz für besondere 
Rechte sieht; REINCKE !?°, der scharf scheidet zwischen Rechten, 
die eine Berechtigung schaffen, aber der Gesamtheit nichts ent- 
ziehen, und solchen, auf Grund derer ein Reichsglied sich selb- 
ständig der Gesamtstaatsgewalt entzieht. 
Eine ähnliche Auslegung gaben der Verfassungsbestimmung 
gleich nach der Reichsgründung bereits einige Schriftsteller, so 
AUERBACH !2! der „staatliche* und „fürstliche* Sonderrechte 
scheidend, nur die ersteren durch die dem Art. 78 Abs. 2 ent- 
sprechende Bestimmung der Ziffer V des bayrischen Schluss- 
128 Zorn, StR. I, 180. 
127 StV. 106 und Anm. 38, 4. 
128 StV. 272 Anm. 19; System 305. 
120 Enzykl. II, 521 f. 
130 4, a. O,. 58, 131 a. a. 0. 72.
	        
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