Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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vorschriften erklärt ist, noch besonderen formellen Erfordernissen 
zu genügen hat, um sie als besonderes Recht im technischen 
Sinne, als Reservatrecht, anzusprechen, oder ob die einfach ge- 
währte materielle Abweichung dazu genügt. 
Diese letztere Ansicht wird nachdrücklichst von LABAND ver- 
treten, der ein Reservatrecht gemäss seiner oben gegebenen De- 
finition nur nach der materiellen Abweichung bestimmt underklärt, 
dass ein so festgestelltes besonderes Recht nur mit Zustimmung 
des berechtigten Staates aufgehoben werden könne. Diese An- 
sicht suchte er mit Analogien aus dem alten Reichsrecht und 
Privatrecht zu stützen. Nun ist dieser Versuch zur Feststellung 
des Umfangs der besonderen Rechte ganz allgemein abgelehnt 
worden'®®, im wesentlichen mit der Begründung, dass die An- 
wendung von Analogien vollkommen andersartiger staatsrecht- 
licher oder gar privatrechtlicher !?*° Verhältnisse auf das geltende 
Reichsreeht nicht angängig sei. Ferner aber erscheint der Satz, 
dass Sonderrechte nicht durch Majoritätsbeschlüsse aufgehoben 
werden dürfen, als Prämisse der ganzen Untersuchung '!?5, da aber 
Art und Zahl der Sonderrechte, für die diese Behauptung gelten 
soll, von vornherein ganz unbestimmt sind, so kann folglich auch 
dieser Satz keine feste Geltung beanspruchen. 
Allenfalls könnte man ihn aus den Verhältnissen des alten 
Deutschen Reiches abstrahieren, obgleich auch dort nicht im ge- 
ringsten Klarheit herrscht !?, aber damit wäre seine Anwendung 
auf die heutige Verfassung noch in keiner Weise bedingt. 
Jedenfalls ist der von LABAND unternommene Versuch, den 
Umfang und Begriff der Reservatrechte historisch begründen zu 
132 Von sämtlichen Schriftstellern der oben angeführten 3. und 4. Gruppe, 
die eine eingehende Begründung ihrer Ansichten gaben. 
18413 Selbst GIRRKE (a. a. O. 1102) warnt davor. Energisch dagegen u. a. 
SCHULZE II, 47. 
135 Ann. 1489, 
136 Vgl. dazu REINCKE 55 ff,
	        
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