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wollen, als gescheitert anzusehen !?”, Ebensowenig vermögen aber
auch die weiter von ihm angeführten Begründungen seiner An-
sicht der Kritik standzuhalten. Er weist u. a. darauf hin, dass
der von ihm vertretene Satz vereinzelt anerkannt sei!?®, Von den
angezogenen Beispielen interessiert besonders die Bestimmung
des Art. 34 der Norddeutschen Bundesverfassung, da dieser
Artikel, abgesehen von dem Präsidat!?®® Preussens die einzige ma-
terielle Ausnahme von gleichen Rechten aller Staaten in dieser
Verfassung enthielt. Das Präsidialrecht Preussens nun war durch
die Bestimmung des Art. 78 in Verbindung mit Art. 6 geschützt,
für die Abänderung des Hamburger und Bremer Rechts aber
war der ausdrückliche Vorbehalt gemacht. So ist es zum min-
desten unnötig, eher unwahrscheinlich die stillschweigende Gel-
tung des LABANnDschen Grundsatzes für die Norddeutsche Bundes-
verfassung, die vermöge ihrer gleichartigen staatsrechtlichen
Struktur als Analogon für die geltenden Verhältnisse herange-
zogen werden könnte, anzunehmen’?®. Wie wenig die Z. 8 des
badisch-hessischen Schlussprotokolls LABANDs Behauptung zu
stützen vermag, wird noch unten des näheren zu erörtern sein !*.
Dass es aber nicht nur nicht aufhebbare Sonderrechte gibt,
erkennt LABAND selbst an, indem er von ihnen widerrufliche Be-
günstigungen einzelner Staaten scheiden will!*!. Eine Abgren-
zung dieser beiden Kategorien gegeneinander gibt er nicht. Wohl
aber ist aus seinen Ausführungen die Folgerung zulässig, dass,
137 Die Anwendung der privatrechtlichen Analogien, die mancherseits
noch Anklang fanden (so z. B. CREMER, a. a. O. 39, scheinbar WuTTig 17.)
erscheint nach MAYErs Aufsatz in der Festschrift für LABAnD endgültig
abwegig.
138 So in Z.3 des Württemberger Schlussprotokolls, a. 34 RV., 2. IV bayr.
Schlussprotokolls,.
1888 Wir lassen hier a. 6 unberücksichtigt, da LABAND selbst in ihm
kein Sonderrecht sieht.
138 Vgl. Wurtie a. a. O. 23 f., AnscHÜTz II 521, CREMER 25.
10 Vgl. Ann. 148.
141 StR. I, 112.