Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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da jede materielle Begünstigung sich im allgemeinen als Sonder- 
recht darstellt, es einer besonderen Bestimmung bedarf, um sie 
als widerrufliche erscheinen zu lassen. Dem steht aber entschei- 
dend die von LABAND selbst anerkannte Macht des Reiches ent- 
gegen, seine Kompetenz beliebig festzustellen 1”. Denn eine Bin- 
dung des (sesamtstaates an den Willen des Gliedstaates als an 
den eines ihm untergeordneten Subjekts ist stets eine singuläre 
Erscheinung‘*?. Daher kann die Geltung einer Rechtsregel nicht 
anerkannt werden, die besagt, dass es einer besonderen Vorschrift 
bedürfe, um eine einem einzelnen Staate einseitig verliehene Be- 
günstigung jederzeit wieder zurücknehmen zu können !#, Wohl 
aber dürfen wir mit einem argumentum e contrario folgern, dass 
eine solche Bestimmung erforderlich ist für den Ausnahmefall, 
wo das Reich sich selbst Beschränkungen seiner gemeingültigen 
Kompetenzen auferlegt!*’. Denn immer kann es sich in solchen 
Fällen nur um eine gewollte Selbstbeschränkung des Reiches 
handeln, und da diese jedenfalls eine Ausnahme ist, so ist sie 
ausdrücklich zu erklären, daher muss, auf den konkreten Fall 
angewandt, zu den in obigem Katalog angeführten materiellen 
Abweichungen noch ein formelles Erfordernis hinzutreten, das 
sie erst zu Reservatrechten stempelt'!?°. 
Dass es sich bei der Feststellung des Umfangs und Begriffs 
der Reservatrechte auch um gewisse formelle Bedingungen han- 
deln müsste, wurde von den Vertretern der Hänerschen und 
Meyerschen Gruppen richtig anerkannt. HÄNEL hat also 
12 a. a. OÖ. I, 99; vgl. oben 8. 3. 
145 Tjebereinstimmend: SCHULZEII, 17, KırTeu 15, vgl. auch JELLINEK, 
StVerbindgn. 142 und ebenso LE Fur, a. a. O. 461 Anm. 2. 
144 Vgl, u. a. LOENING, Ann. 1875, 252; Le Fur a. a. 0. 459. 
145 Ebenso KıTTEu 14 f., WuTTıe 24. 
146 Wine Bestätigung dieser Ansicht liegt in Art. II des Gesetzes vom 
4. April 1898 über die Branntweinbesteuerung, der erklärt: Die vorstehenden 
Bestimmungen können gegenüber den Königreichen Bayern und Württem- 
berg und dem Grossherzogtum Baden nur mit Zustimmung des betreffen- 
den Staates abgeändert werden. 
  
 
	        
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