Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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insofern recht, als er behauptet, es handle sich darum, formell 
festzustellen, welche Vorschriften der Reichsverfassung als Reser- 
vatrechte begründende Exemtionen anzusehen seien. Nur geht 
er wieder nach der andern Seite zu weit, als er den materiellen 
Inhalt dieser Rechte als nebensächlich behandelt. 
Ganz allgemein aber setzte man die Notwendigkeit eines 
formalen Erfordernisses für das Wesen eines Reservatrechtes 
voraus, sobald man LABANnDs allgemeinen Satz ablehnte”. Bei 
den Versuchen, dieses Begriffsmerkmal zu finden, spielt wie wir 
gesehen haben, der Art. 78 Il eine bedeutsame Rolle. Diejenigen, 
die extensiv interpretierten, sahen in ihm den Schutz für alle iura 
singulorum überhaupt. Die strikten Interpretatoren erfassten ihn 
als ein wesentliches Merkmal für alle besonderen verfassungs- 
mässigen Rechte, und zwar insofern, als er bestimmte, dass sie 
der Zustimmung des berechtigten Staates zur Abänderung be- 
dürften. Dies war also das Erfordernis, das als allgemein gültig 
für ein besonderes Recht im technischen Sinne erkannt wurde. 
Nun ging man ganz allgemein so vor, dass man auf dem 
Wege der Interpretation zu bestimmen versuchte, welche Rechte 
den in Art. 78 II des weiteren festgesetzten Erfordernissen ge- 
nügten und wenn diese Rechte gefunden waren, so erklärte man 
sie für Sonderrechte im technischen Sinne, für die die Schutz- 
bestimmung des Art. 78 II nunmehr auch Platz griff. Im Grunde 
sind sich also eigentlich alle Schriftsteller über das eine Ergeb- 
nis einig: dass nämlich bestimmte Rechte, die sich als Reservat- 
rechte darstellen, erschwerenden Abänderungsvorschriften unter- 
liegen '*, Nur darin besteht der Unterschied, dass LABAND und 
147 Vgl. die scharfe Betonung dieser Bedingung bei HÄneL, StR. ], 821: 
Sonderrechtliche Gewährungen dem Inhalte nach können niemals die Kraft 
und die Deutung formeller Sonderrechte gewinnen. 
148 Damit findet auch die Fassung der Z. 8 des badisch-hessischen Schluss- 
protokolls ihre Erklärung, wonach es „allseitig als selbstverständlich ange- 
sehen würde, dass diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche 
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamt-
	        
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