Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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ob der verfolgende Staat einen Strafanspruch hat, sondern ebensosehr 
darum, ob derandereTeil rechtlich verpflichtet bezw. unter Umstän- 
den sogar berechtigt ist, diesem Anspruch Unterstützung zu leihen. 
In den deutschen Verträgen hat diese Ansicht auch keinen Bo- 
den gewinnen können. Wohl lassen sich auch deutsche Kon- 
ventionen aufweisen, die sie adoptiert haben — davon wird noch 
zu sprechen sein — aber sie gehören einer Periode früherer 
Entwicklung, einer vergangenen Zeit an. So beharren auch 
einzelne Autoren der verschiedenen Länder auf ihr, aber sie 
fussen dabei auf älterem Material oder möchten nur refor- 
mierend im Sinne ihrer Meinung wirken. LAMMASCH, Ausliefe- 
rungspflicht S. 164 stellt einige ihrer Vertreter zusammen, doch 
sind jedenfalls BıLLotT p. 121 und v. Liszt, Sind gleiche 
Grundsätze usw. S. 15 zu Unrecht genannt. BiILLoT p. 92 be- 
hauptet nachdrücklich: „Pour que l’extradition soit possible, il 
faut qu’il yait accord entre les deux Etats interesses sur la 
criminalite du fait poursuivi“. Das Zitat, auf das LAM- 
MASCH sich bezieht (p. 121): „D’apres quelle legislation faut 
il apprecier le fait inerimine? A notre avis, c’est la legislation 
du pays requ&rant qui, seule, doit ätre consultee“ gehört in 
einen anderen Zusammenhang. Es wirft die Frage auf und be- 
antwortet sie, nach welchem Rechte eine besondere Strafquali- 
fikation (Verbrechen oder Vergehen; ein sonst vereinbartes 
Strafminimum ; siehe unten Ziffer 26) festzustellen sei. Das 
steht in keiner unmittelbaren Beziehung zur Klausel beidersei- 
tiger Strafbarkeit als solcher. Und der Standpunkt, den v. 
LiszT einnimmt, ergibt sich aus seinem Strafrecht $ 23 S. 110 
und seinem Völkerrecht S. 267, an welch’ letzerer Stelle er 
sagt: „Die Auslieferung findet nur statt, wenn die Handlung 
nach dem Gesetz beider Staaten, des ersuchenden und des er- 
suchten, strafbar ist; sie wird nicht gewährt, wenn die Straf- 
barkeit nach dem Recht des einen oder des anderen der beiden Staa- 
ten ausgeschlossen oder aufgehoben ist“. Richtig ist allerdings, dass
	        
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