Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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andere dies als allgemeinen Rechtssatz auffassen, während die 
übrigen es erst aus einer positiv-rechtlichen Bestimmung, die zu- 
gleich die materielle Begrenzung der fraglichen Rechte gibt, 
folgern. Wenn aber nun diese Autoren das Vorhandensein von 
Reservatrechten aus einer solchen Bestimmung ableiten, so er- 
gibt sich daraus umgekehrt auch, dass diese Bestimmung in ihrem 
vollen Umfange als unentbehrliches Erfordernis für die Feststel- 
lung eines Reservatrechts betrachtet wird, oder mit anderen 
Worten bestimmte Rechte sind Reservatrechte, deshalb, weil 
positiv rechtlich bestimmt ist, dass sie nur mit Zustimmung des 
berechtigten Staates aufgehoben werden können. Diesen Satz 
klar formuliert zu haben, ist das unbestreitbare Verdienst Kır- 
TELS!#, Nur schränkt er den praktischen Nutzen des von ihm 
gewonnenen Ergebnisses m. E. dadurch ein, dass er erklärt, 
dieses formelle Erfordernis, die sog. Reservatklausel, müsse nicht 
notwendigerweise klar ausgesprochen sein, sondern könne auch 
aus dem Rechtssatze auf dem Wege der Interpretation entnom- 
men werden !°, Damit ist aber wieder die Abgrenzung dieser 
Rechte unbestimmt und die Festsetzung derselben in das indivi- 
duelle Belieben des Einzelnen gestellt. 
Wir finden also das Ergebnis unserer Ueberlegung, dass ein 
Reservatrecht materiell wie formell gewissen Bedingungen ent- 
sprechen muss und zwar ist zu fordern: 
1. dass es sich materiell auf einen besonderen Titel gründet 
und sich als Abweichung von allgemein geltenden Rechtsregeln 
darstellt, 
2. dass sich formell eine ausdrückliche Bestimmung darüber 
heit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaats 
abgeändert werden können.“ (RGBl. 1870 S. 653). Nur war damit nicht 
gesagt, dass alle von LABAND festgestellten Sonderrechte hierunter fielen. 
149 a. a. 0. 16. Mit ihm übereinstimmend Wurrie S. 24, 31. 
150 4, a. O. 17. Uebrigens hält er sich selbst an das ausdrückliche 
Vorhandensein der Klausel, vgl. S. 22 und Anm. 2 daselbst.
	        
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