Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 615 — 
nachweisen lässt, dass seine Abänderung an die Zustimmung des 
berechtigten Staates gebunden ist. 
Dem ersten Erfordernis entsprechen nun sämtliche von uns 
oben zusammengestellten materiellen Begünstigungen. Reservat- 
rechte sind sie aber nur, wenn sie auch dem zweiten Punkte 
entsprechen. Denn von einem allgemeinen Rechtssatz der er- 
schwerten Aufhebbarkeit aller einfachen besonderen Rechte kann 
nicht die Rede sein. Die „Reservatklausel“ kann nun in ver- 
schiedener Weise gegeben sein. Ist z. B. durch ein einfaches Ge- 
setz einem Gliedstaat ein Recht verliehen, das als Reservatrecht 
gelten soll, so wird in dem betreffenden Gesetz eine Feststellung 
dieser Art. erfolgen müssen. 
Derlei Untersuchungen kommen jedoch für uns nicht in Be- 
tracht, weil es sich für uns nur darum handelt, den Begriff des 
Reservatrechts im Sinne der Verfassung des Deutschen Reiches 
festzustellen. Damit beschränkt sich unsere weitere Untersuchung 
auf solche Rechte, die formell verfassungsmässig geschützt sind, 
denn nur diese können als verfassungsmässige Reservatrechte an- 
gesehen werden. 
Eine derartige Bestimmung kann sich aber nur in der Ver- 
fassung finden, daher ist zu untersuchen, was als Verfassung des 
Deutschen Reiches anzusehen ist. Dazu ist es notwendig, ganz 
kurz auf die Entstehung der heutigen Verfassungsurkunde ein- 
zugehen. 
Die Grundlagen der Verfassung sind zu sehen in den Ver- 
trägen, die der Norddeutsche Bund einerseits und die süddeutschen 
Staaten andererseits im November 1870 in Versailles und Berlin 
abschlossen. Die Unterlage für die Verhandlungen bildete die 
Norddeutsche Bundesverfassung, die durch den Eintritt der süd- 
deutschen Staaten in den Bund mannigfache Veränderungen er- 
fuhr. Die in den Verträgen vereinbarte Verfassung nun war nach 
ausdrücklicher Bestimmung der Verträge vom 1. Januar 1871 
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 4. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.