Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

das gesamte Verfassungsrecht !?®. Die Bestimmungen der Schluss- 
protokolle blieben, wie oben erwähnt, unberührt. Aus dieser Be- 
stimmung folgert WUTIG, nachdem er vorher versucht hat nach- 
zuweisen !?’, dass das gesamte in den Verträgen und Schlusspro- 
tokollen festgelegte Recht als Verfassungsrecht anzusehen war’>?®, 
dass nun auch die nicht in die Verfassungsurkunde aufgenommenen 
Teile materielles Verfassungsrecht blieben, nur in der Form von 
Verträgen. An diese Behauptung knüpft er die Folgerung, dass 
auf sie eine dem Art. 78 RV. entsprechende Bestimmung be- 
züglich der Abänderung ihrer Vorschriften, insbesondere in Be- 
ziehung auf besondere Rechte auch eine solche gemäss des 2. Ab- 
satzes anzunehmen sei. Nun wäre seiner Beweisführung zuzu- 
stimmen, wenn sich nachweisen liesse, dass wirklich die Schluss- 
protokolle verfassungsrechtliche Geltung gehabt hätten. Aus der 
angeführten Ziffer XVI des bayrischen Schlussprotokolls 158 folgt 
das aber nicht, denn „ebenso verbindlich“ kann von vornherein 
nur heissen „vertraglich ebenso verbindlich“. Und ferner ist eine 
Trennung der in den Verträgen einerseits und den Schluss- 
protokollen andererseits niedergelegten Vorschriften deutlich er- 
kennbar. „Modifikationen des Verfassungszustandes“ liegen in den 
Bestimmungen der Schlussprotokolle doch nicht vor, sondern wie 
die Motive es richtig ausdrücken, sie haben „teils vorübergehen- 
den, teils erläuternden, teils administrativen Charakter!?®. Der 
Grundsatz, dass derartige Bestimmungen nicht in die Verfassungs- 
urkunde aufgenommen werden sollten, scheint doch durchgeführt 
zu sein, wenigstens beweist das Z. IV des bayrischen Vertrages 1°", 
die wegen ihrer vorübergehenden Geltung als Verfassungsrecht 
156 So WIESE a. a. O. und Le Fur S. 459 Anm, 2. 
157 a, a. O. 18f. In LABAnDs Ausführungen 8. 44 ff. (statt 84) vermag 
ich keine Aehnlichkeit mit den von W. entwickelten Ansichten zu erblicken. 
1574 Aehnlich KıTTEu 20 f, im Ergebnis aber widersprechend 8. 22. 
158 q, a, O. 27. Auf diese stützt sich auch AUERBACH a. a. O. 94 bei 
Feststellung der Sonderrechte. 
15% BEZoLD Ill, 867. ıs0 RGBl. 1871 23 f£. 
40*
	        
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