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lich in Art. 78 Abs. 2!1%, Damit gewinnt aber dieser Passus
für uns eine entscheidende Bedeutung. Nun stellt er in sich ge-
wisse Forderungen auf, denen ein Recht, das durch ihn geschützt
sein soll, zu genügen hat. Wir haben also diejenigen besonderen
Rechte, die uns noch verblieben sind, daraufhin zu prüfen, ob
sie vollinhaltlich der Bestimmung des Art. 78 Abs. 2 entsprechen.
Auf Grund der bisher angestellten Erwägungen sind bereits als
eine der von uns festgestellten Bedingungen nicht erfüllend fol-
gende der in unserem Katalog aufgezählten besonderen Rechte
als für die Zahl der Reservatrechte nicht in Frage kommend
ausgeschieden: I 8—12, II, 2 und III, 6-8 1%,
Die Fassung der jetzt zu erörternden Verfassungsbestimmung
ist nun nicht derart, dass sich ganz zweifellos aus ihr ergäbe,
welche Rechte durch sie berührt würden. Daher sind denn auch
die Autoren, die den Art. 78 Abs. 2 ın erster Linie zur Ent-
scheidung der ganzen Frage heranzogen, zu ganz verschiedenen
Ergebnissen über seine Bedeutung gelangt.
Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 78 Abs. 2 können
wir mit absoluter Sicherheit keinerlei Schlüsse hinsichtlich des
Begriffs und Umfangs der Reservatrechte ziehen. Sie wird aber
trotzdem dazu benutzt, die auf dem Wege der Interpretation
gewonnenen Ergebnisse zu stützen !%,. Dass aber diese Unter-
stützung nur einen bedingten Wert haben kann, erhellt daraus,
dass sie von den Vertretern aller Theorien eigentlich mit gleichem
Nutzen herangezogen ist. Jedenfalls bleibt die Interpretation
das entscheidende.
Wir beschäftigen uns zunächst mit der allgemeinen Stellung
der Bestimmung in der Verfassungsurkunde. Wir finden sie
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164 Die bedeutsame Stellung des Art. 78 Abs. 2 für die verfassungsmäs-
sigen Rechte erkennen übrigens auch LABAND, Ann. 1517 ff. und SEYDEL
a. 78 VI, 424 f. an.
185 Vgl. oben 8. 8 fi.
186 Ausnahme: ARNDT, StR. 198 f.