Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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2) 88 1—4, 6—13 des preussischen Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 aus 2..68RV. Allerdings 
hat dies Gesetz nur provisorische Geltung; 
3) Nr. IIL$5 des Bündnisvertrages mit Bayern vom 23. No- 
vember 1870 und die Militärkonvention mit Württemberg vom 
21./25. November 1870 aus den Schlussbestimmungen zum XI. 
und XII. Abschnitt der Reichsverfassung !”®; 
4) 85 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 als notwendige 
Ergänzung zu a. 20 al.2 RV. 
5) 13 Bestimmungen aus dem Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 
1867, die im einzelnen aufzuführen, sich hier erübrigt aus 
a. 40 RV. 17, 
Damit sind diejenigen gesetzlichen Vorschriften erschöpft, die 
ursprünglich ausserhalb der Verfassung stehend durch Einfügung 
in die Verfassungsurkunde zu Verfassungsrecht geworden sind. 
Es können also ausschliesslich im Texte der Urkunde selbst, 
den einbezogenen Gesetzen und verfassungsmässigen Gesetzen 
mit besonderer Klausel sich Reservatrechte im Sinne der Ver- 
fassung finden. 
Nachdem wir so den Umfang der „Vorschriften der Ver- 
fassung“ im Sinne des Art. 78 Abs. 2 festgestellt haben, handelt 
es sich noch darum festzustellen, welches die „bestimmten 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamt- 
heit“ sind. 
Ganz allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der 
Satz ausdrücklich von bestimmten Rechten einzelner Bundes- 
staaten spricht. Damit ist aber zweifellos festgestellt, dass, so- 
wie Rechte aller in Frage kommen, diese niemals durch den 
Satz des a. 78 ab. 2 geschützt sind. Die Reichsverfassung ist 
176 a. M. hierin HAneı, Stud, I 115 f., 248 f. Doch ist WIESE beizu- 
pflichten. Ebenso LABanD IV 31, Zorn I 122. 
77 2. a. 0. 27 ff., vgl. dazu DELBRÜCK, Art. 40, S. 16 ff. und HÄNEL, 
StR. I 814 Anm. 11.
	        
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