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2) 88 1—4, 6—13 des preussischen Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 aus 2..68RV. Allerdings
hat dies Gesetz nur provisorische Geltung;
3) Nr. IIL$5 des Bündnisvertrages mit Bayern vom 23. No-
vember 1870 und die Militärkonvention mit Württemberg vom
21./25. November 1870 aus den Schlussbestimmungen zum XI.
und XII. Abschnitt der Reichsverfassung !”®;
4) 85 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 als notwendige
Ergänzung zu a. 20 al.2 RV.
5) 13 Bestimmungen aus dem Zollvereinsvertrag vom 8. Juli
1867, die im einzelnen aufzuführen, sich hier erübrigt aus
a. 40 RV. 17,
Damit sind diejenigen gesetzlichen Vorschriften erschöpft, die
ursprünglich ausserhalb der Verfassung stehend durch Einfügung
in die Verfassungsurkunde zu Verfassungsrecht geworden sind.
Es können also ausschliesslich im Texte der Urkunde selbst,
den einbezogenen Gesetzen und verfassungsmässigen Gesetzen
mit besonderer Klausel sich Reservatrechte im Sinne der Ver-
fassung finden.
Nachdem wir so den Umfang der „Vorschriften der Ver-
fassung“ im Sinne des Art. 78 Abs. 2 festgestellt haben, handelt
es sich noch darum festzustellen, welches die „bestimmten
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamt-
heit“ sind.
Ganz allgemein ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der
Satz ausdrücklich von bestimmten Rechten einzelner Bundes-
staaten spricht. Damit ist aber zweifellos festgestellt, dass, so-
wie Rechte aller in Frage kommen, diese niemals durch den
Satz des a. 78 ab. 2 geschützt sind. Die Reichsverfassung ist
176 a. M. hierin HAneı, Stud, I 115 f., 248 f. Doch ist WIESE beizu-
pflichten. Ebenso LABanD IV 31, Zorn I 122.
77 2. a. 0. 27 ff., vgl. dazu DELBRÜCK, Art. 40, S. 16 ff. und HÄNEL,
StR. I 814 Anm. 11.