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in dieser Beziehung in ihrem Sprachgebrauch durchaus konsequent:
Wo es sich um Rechte aller handelt, spricht sie stets von „allen“,
„den“ oder „den einzelnen“ 178,
Damit ist also eine weitere Ablehnung der FrRIESENschen
Theorie gegeben. Aber auch alle diejenigen Schriftsteller, die
die Verteilung der Stimmen im Bundesrat nach Art. 6 RV für
ein Reservatrecht erklären wollen !'”®, sind mit ihrer Ansicht zu-
rückzuweisen. LOENING erklärt die Stimmrechte aus dem Grunde
für Reservatrechte, weil sie jedem Staat kraft selbständiger Rechts-
satzung zuständen. Ein Prinzip hinsichtlich der Stimmverteilung
sei nicht vorhanden, diese erkläre sich einzig aus historischen
Gründen !8°, nicht erfolge sie aus Rücksicht auf Macht, Einfluss,
Bevölkerung usw.!#!, Aber selbst wenn wir die selbständige
Rechtssatzung zugäben, die übrigens auch erst zu erweisen wäre,
so ist doch nie einzelnen Bundesstaaten dieses Recht verliehen,
sondern jedem!#®, Darin ist LOENING jedoch beizupflichten, dass
ein ganz feststehendes Prinzip hinsichtlich der Verteilung der
Bundesratsstimmen nicht besteht. Damit fällt dann aber auch
die Argumentation LABAnDs !#3, der in den 6 Stimmen Bayerns
ein besonderes Recht sieht. Wir haben in der Art der Stimmen-
verteilung eine ungefähre Abschätzung des politischen Gewichts
der einzelnen Staaten !%, eine Abstufung der Zahl nach inner-
halb des Gedankens der Gleichberechtigung der Art nach zu
sehen 15, Diese Abstufungen des Stimmrechts, die mit dem
178 Der Gegensatz erhellt am besten aus a. 58 RV.
179 So also LOENING, Ann. 1875 S. 3867; SEYDEL Art. 6 II S. 135;
v. RönneE I 198 f.; Arnpr a. a. O. 195, ROSENBERG a. a. 0. 342, v. JAGE-
MANN 232.
180 Vg]. die Rede Bismarcks bei BEzoLD III 807.
1831 Ann. 1875 S. 367—370.
182 Das erkennt auch LOENING, Grundzüge 44 f. an, wo er zwar die
„bestimmten Rechte im Verhältnis zur Gesamtheit“ betont, aber nicht das
„jedem Staate*.
ı83 StR. I 109, 120.
184 Aehnlich HÄneı, StR. I 808. 185 Aehnlich REINCKE 8. 27.