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geben !®5. Diese folgern dann aber weiter, dass nach dem Wort-
laut der Abs. 2 Art. 78 sich auch als Reservatklausel für andere
Rechte erwies. So seien einmal die organischen Rechte hier ein-
zubegreifen; ferner aber auch die besonderen Rechte, die bereits
ın der Norddeutschen Bundesverfassung sich fanden, dort aber
eines zusammenfassenden Schutzes entbehrten. Vor allem handelt
es sich hierbei um die bevorzugte Stellung Hamburgs und Bremens
bezüglich ihrer Freihäfen.
HÄNEL sieht in dieser kein Reservatrecht und zwar aus dem
Grunde, weil Art. 34 beherrscht sei durch Art. 33, der allein
die Kraft eines Verfassungsgesetzes habe. Zur Aufnahme in das
Zioollgebiet sei ein Beschluss des Bundesrats ausreichend, als
Schutzmittel hiergegen sei die Bedingung des eigenen Antrages
festgesetzt!”‘. Demgegenüber hat MEYER mit Recht darauf hin-
gewiesen, dass es sich nicht um den Fall handle, dass eine der
Städte ihren Eintritt erklärt, sondern darum, ob den Städten
das Privileg, gegen ihren Willen nicht eintreten zu müssen, ge-
nommen werden könne !?”, Dies Recht wird allerdings offenbar
durch Art. 78 Abs. 2 geschützt und wird auch durch den in-
zwischen erfolgten Eintritt des grösseren Teils der Staaten in
den Zollverband und das damit in Zusammenhang stehende Ge-
setz vom 16. Februar 1882:1% und den Bundesratsbeschluss vom
15. Oktober 1888 nicht berührt !”%. Für unsere Auffassung ist
es übrigens ziemlich gleichgültig, welches Recht wir als geschützt
ansehen wollen, das subjektive, ausserhalb der Zollinie bleiben
zu dürfen, oder das objektive auf dauernde Geltung des Rechts-
185 Vgl. KıiTtTeL a. a. O. 6.
186 Stud. 1 200 f. StR. I 674. WurrıiG sieht für a. 78 II keinen Raum
zur Anwendung auf dieses Recht, da a. 34 weitergehenden Schutz gewähre.
a. a. 0. 33.
19° MEYER, StR. 595, $ 164 Anm. 21.
#8 Vgl. $ 1, RGBl. 1892 S. 39.
198 Jebereinstimmend: LABAND IV 395 ff., THÜMMEL, Arch. f. öffent.
Recht VIII 406, HAxeı, StR. 674 n. 7.