Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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seitig das Recht des ersuchenden Staates entscheiden zu lassen. 
Dann müssen Widersprüche entstehen. Auch Reız 8. 398 
meint, das Recht des ersuchenden Staates habe zu bestimmen, 
ob ein Strafanspruch und damit ein Auslieferungsanspruch be- 
stehe, ohne sich auf eine Begründung einzulassen. Es scheint, 
dass man ferner PAUL BERNARD, den Auslieferungsenthusiasten, wie 
man ihn mit v. MaArrıtTz (Rechtshilfe Bd. 18. 312) nennen 
muss, hierher zu zählen hat. Seine Ausführungen Bd. 2 p. 203 
et suiv. enthalten ein solch untrennbares Gemisch aller möglichen 
Bemerkungen, die teils das empirische Recht, teils das ideelle be- 
handeln sollen, dass eine Ausscheidung hoffnungslos ist. Vergl. 
auch den Extrakt, den BEAUCHET p. 127 aus ihm bietet, und 
der an sich genügte, um jedes Zurückgehen auf das Original 
als überflüssig erkennbar zu machen. 
Die nachgenannten Schriftsteller vertreten als dem gel- 
tenden Recht entsprechend die Klausel beiderseitiger Straf- 
barkeit: 
Von deutschen ausser v. Liszt, Völkerrecht S. 267, 
vor allem v. MArTITZ, Rechtshilfe Bd. 2 8. 55 fg. (siehe hier 
die Literatur S. 56 Anm. 1); dann KnıItscHaky 8. 662; MÜL- 
LER 8. 32; KEIDEL p. 707; v. Bar, Internationales Privat- und 
Strafrecht S. 588, im Gerichtssaal Bd. 34 S. 485 und im Lehr- 
buch 8. 296; FLEISCHMANN 8. 28; DELIUS in seinen verschie- 
denen Arbeiten: Im Archiv für öffentliches Recht Bd. 6 8. 
112, 113 und Bd. 8 S. 16, 17, ferner Auslieferung nach Preus- 
sen 8. 6, Auslieferungsrecht 8. 27, neuerlich in der Zeitschrift 
für internationales Privat- und öffentliches Recht Bd. 16 8. 188, 
189; ULLMANN S. 278; ‚Rırrart S. 57; Wour 8. 54 und 
andere. Im einzelnen wird der deutsche Standpunkt im Text 
entwickelt. 
Für Oesterreich: LAMmMASCH, Auslieferungspflicht 8. 
168; STARR S. 284 Anm. 3; GRANICHSTÄDTEN 9. 58; JETTEL 
S. 253.
	        
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