Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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man eine zweisprachige Aufstellung, den beteiligten Strafrechten 
entsprechend, für erforderlich erachtete. Nicht, dass man sich 
in allen Fällen der Bedeutung dieser Redaktionsweise bewusst 
gewesen wäre. Dann hätte man nicht so manches Mal sich 
deutscherseits mit einer Uebersetzung des französischen Originals 
begnügen können. Aber Uebersetzung oder nicht — das ist 
hier kaum wesentlich —, bedeutsam ist, dass man eine doppelte 
Liste für unentbehrlich hielt. Schon in der Convention entre 
Sa Majeste le roi de Prusse et Sa Majeste le roi des Bel- 
ges, relativement & lextradition reciproque des malfaiteurs, 
signee le 29 juillet 1836, in welcher übrigens der deutsche Text 
keine Uebersetzung, sondern dem französischen gleichwertig ist, 
obschon dieser auch in der amtlichen preussischen Publikation 
vorangestellt wurde, finden sich die auslieferungsmässigen Delikte 
in doppelter Folge aufgeführt”. Und das geschieht in den 
späteren Auslieferungskonventionen mit wachsender Bestimmtheit 
nach einer immer fester sich bildenden Tradition. In unseren 
Reichsverträgen ist es längst selbstverständlich geworden; dar- 
über wird kein Wort verloren. Wie man sie durchgängig doppel- 
sprachig beurkundete, so entwarf man auch einen zwiefachen 
Katalog. Selbst der Vertrag mit Italien von 1871 und der 
mit Griechenland von 1907, die, wie erwähnt, in einfacher 
französischer Redaktion ausgefertigt wurden, glauben ohne eine 
deutsche Uebersetzung nicht auskommen zu können. Darin liegt 
nicht nur das Bestreben, die Anwendung des fremdsprachlichen 
Textes in der Praxis zu erleichtern — dies gewiss auch, aber 
am letzten Ende kann die Praxis doch nicht umhin, auf das 
französische Original zurückzugehen; darin soll vor allem der Nach- 
weis liegen, welche Delikte der heimischen Strafgesetzgebung es 
sind, die konventionell der Auslieferung Raum geben. Einzelne 
Verträge wie der bayrisch-französische vom 29. Novem- 
ber 1869 setzen geradezu jedem in dem Katalog aufgeführten 
73 Preussische Gesetzszammlung 1836 8. 221.
	        
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