Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

Verbrechen die Artikel des französischen Code penal von 1810 
bezw. des bayrischen Strafgesetzbuchs von 1861 hinzu, welche 
die betreffenden Strafbestimmungen enthalten ”*. Hier scheint 
die Notwendigkeit, sich klar zu werden, welche Delikte des 
heimischen Rechts auslieferungspflichtig sind, deutlicher als ander- 
wärts zum Ausdruck gebracht. Der Sache nach ist sie überall 
gleichmässig vorhanden und auch empfunden worden ®. Das 
Ergebnis dieses praktischen Bedürfnisses beweist, dass man es 
wirklich nur mit Tatbeständen zu tun hat, die sich hüben und 
drüben unter eine Kategorie des Strafrechts bringen lassen; mit 
anderen Worten, dass in dem Auslieferungskatalog nur Reate 
erscheinen, die beiderseits strafbar sind. Weiteres lässt sich 
allgemein kaum sagen. Wo sich bei den einzelnen Verbrechen 
der vertraglichen Liste der Hinweis auf die Bestimmungen der 
nationalen Strafgesetze nicht findet — und das ist die Regel —, 
müsste die Beweisführung zu einer Vergleichung der eingestellten 
Deliktsbegriffe mit den Strafnormen der beiden Staaten schrei- 
ten. Dann würde sich ergeben, dass bis auf wenige Ausnahmen, 
für die besondere Erklärungen vorliegen, nur solche Reate auf- 
gezählt wurden, die nationaler Bestrafung unterworfen sind ”®. 
23. Es lässt sich das noch mit einer anderen Erwägung 
wahrscheinlich machen. In den verschiedenen Ausfertigungen 
finden sich die Deliktstatbestände vielfach mit einem straf- 
rechtlich technischen Begriff benannt. Es heisst: 
Mord, Totschlag, Diebstahl, Unterschlagung, bezw. in der eng- 
lischen Fassung: murder, manslaughter, embezzlement, larceny, 
oder in der französischen: assassinat, meurtre, vol, abus de con- 
fiance usw. Diesen Bezeichnungen entsprechen ebenso benannte 
’* Regierungsblatt für das Königreich Bayern 1869 S. 2281. 
75 Vergl. die Denkschriften zu den Verträgen mit Belgien und den 
Niederlanden oben Ziffer 18 und 19. 
”® Einen Ueberblick gewähren die Tabellen bei HrTzer 8. 184 fg.; 
SEUFFERT in V. LISZT-CRUSEN $. 62, 63 und DeLrvus, Auslieferungsrecht 
S. 86 fg. 
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