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In den Reichsverträgen findet sich die Klausel durchgehends
in allen. Um nur ein Beispiel aus dem deutsch-belgi-
sehen Vertrag von 1874 zu nennen, so heisst es hier in Art.1
Ziffer 18, Auslieferung finde statt:
„18. Wegen Betrugs in denjenigen] „18. Pour escroquerie ou tromperie
Fällen, in denen derselbe nachl|dans les cas qualifies simultane-
der Gesetzgebung beider Teile|jmentparlalegislation des deux
als Verbrechen oder Vergehen|parties contractantes comme
strafbar ist.“ crime ou de&lit.*
Wo, wie in diesen Fällen, den einzelnen Reaten die Klausel
angehängt ist, kann die Beurteilung nicht zweifelhaft sein. Hier
ist der Auslieferungsfall nur dann gegeben, wenn das Delikt,
dessentwegen Extradition begehrt wird, nicht nur nach deutschem
Recht Kuppelei bezw. Betrug ist, sondern gleichzeitig im fran-
zösisch-belgischen als proxenetisme oder escroquerie ou tromperie
strafbar erscheint. Es fragt sich aber, welche Schlüsse man
daraus ziehen muss, dass sich die Einschränkung bei einzelnen
Verbrechen findet, bei anderen nicht. Man hat folgern wollen,
dass bei den Reaten, bei denen der Zusatz fehle, auch die Klau-
sel beiderseitiger Strafbarkeit nicht gelte®!. Weil sie in dem
% So glaubte der Abgeordnete FREIHERR SCHENCK VON STAUFFENBERG
bei der Beratung des deutsch-schweizerischen Auslieferungsver-
trages von 1874 im Reichstag (Stenographische Berichte über die Verhand-
lungen des deutschen Reichstages, 2. Legislaturperiode, I. Session 1874 Bd. 1
S. 55) wegen der besonderen Erwähnung der Klausel beiderseitiger Straf-
barkeit in Art. I Ziffer 9 und 13 und gelegentlich des Versuches in Abs. 2
für die anderen Delikte ein argumentum e contrario herleiten zu können.
So meint auch Rkızz 8. 398: „Bei Prüfung des Auslieferungsbegehrens
wird demnach der ersuchte Staat in eine Untersuchung der Frage, ob die
Tat nach Massgabe seiner Gesetzgebung überall strafbar ist, nur in den
vereinzelten Fällen eintreten können, in welchen dem Deliktsbegriffe die
beschränkende Klausel beigefügt worden, dass die Handlung nach dem
Rechte der beiden vertragenden Teile mit Strafe bedroht sei.“ So hat
schliesslich auch das Reichsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 1903 be-
züglich des Art. 1 Ziff. 19 in dem deutsch-spanischen Ausliefe-
rungsvertrag von 1878 (Entscheidungen in Strafsachen, Bd. 35 S. 348) aus-
geführt: „Der Auslieferungsvertrag erfordert bei einigen der in ihm auf-
gezählten Auslieferungsdelikte ausdrücklich die übereinstimmende Anwend-