Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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einen Falle besonders genannt, in dem anderen aber unterdrückt 
sei, müsse man annehmen, dass beide Fälle absichtlich in Gegen- 
satz gestellt seien, und die Klausel mithin nur Geltung haben 
solle, wo sie sich ausdrücklich erwähnt finde. Diese Beweis- 
führung ist nicht richtig. Wie sich aus den Denkschriften für 
die Verträge zur Genüge ergibt, war die Klausel den Redaktoren 
lediglich ein Auskunftsmittel für solche Fälle, in denen man 
keine gemeinsame Basis für den Vertrag beschaffen konnte; nur 
dort, wo es nicht möglich war, die Strafbestimmungen auf einen 
Hauptnenner zu bringen, nahm man seine Zuflucht zu der nament- 
lichen Einschaltung der Klausel. Anderwärts erschien sie über- 
flüssig, weil sich die Strafbestimmungen hinreichend deckten, um 
sie ohne Einschränkungen in dem Vertragstext einander gegen- 
überzustellen. So finden sich die Zusätze namentlich bei ge- 
wissen Eigentumsverbrechen, die ihrer Natur nach einer ab- 
weichenden Definition in den Strafgesetzbüchern eher zugänglich 
sind, als die Delikte gegen Leib und Leben, Geschlechtsehre 
barkeit der Strafgesetze beider Länder auf den Fall, wegen dessen die Aus- 
lieferung erfolgen soll. Dies begründet die Schlussfolgerung, dass da, wo 
im Vertrage betreffs anderer Straftaten das gleiche Erfordernis nicht auf- 
gestellt wird, die vertragschliessenden Teile die Uebereinstimmung der 
Strafgesetze in allen Einzelheiten nicht für nötig erachteten, vielmehr sich 
damit genügen liessen, dass in den Hauptpunkten im grossen und ganzen 
eine solche Uebereinstimmung der beiderseitigen Gesetzgebungen vorliege, 
die die Auslieferung als im beiderseitigen Interesse liegend erscheinen lasse. * 
Darin liegen zwei Fehler. Einmal ist das Schlussergebnis unlogisch, da auch 
dort, wo das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit besonders betont ist, 
keine „vollständige Uebereinstimmung der Strafgesetze* verlangt worden 
ist, sondern nur ihre übereinstimmende Anwendbarkeit auf den Ausliefe- 
rungsfall. Und dann wäre eine logische Schlussziehung unzulässig, da das 
Verhältnis der bedingt und unbedingt genannten Auslieferungsdelikte zu 
einander nicht richtig bewertet ist, wie das der Text näher ausführt. Siehe 
auch METTGENBERG, Praxis des Reichsgerichts S. 411 fg. Richtig KnıTsoHKY 
S. 662; DELIUS im Archiv für öffentliches Recht Bd. 6 S. 113, 114 und in 
der Zeitschrift für internationales Privat- und öffentliches Recht Bd, 16 
8. 189.
	        
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