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und persönliche Freiheit, Der Grund, ob die Klausel hinzuge-
fügt wird oder nicht, liegt in dem Zuschnitt der in Frage kom-
menden Strafrechtssysteme, also ausserhalb der Auslieferungs-
prinzipien. Man ist nicht nur berechtigt, eine Beweisführung,
die aus der Einfügung im Gegensatz zur Nichteinfügung der
Klausel für ihre Geltung Folgerungen herleiten wollte, abzulehnen,
sondern man darf den Schluss ziehen, dass die Klausel, die bei
einzelnen Delikten, dem Zwange der Verhältnisse zufolge, aus-
drücklich genannt werden musste, bei allen anderen stillschweigend
Geltung hat. Grade dass sie, die bei der Aufstellung des Ver-
brechenskatalogs als leitender Gedanke herrscht, in einzelnen
Fällen unfreiwillig namhaft gemacht werden muss, beweist, dass ihre
Bedeutung eine allgemeine ist. Auch dort, wo die Bedingung
nicht ausdrücklich steht, muss jedes Auslieferungsgesuch ein
Reat bezeichnen, das beiderseits strafbar ist.
26. Dieser Gesichtspunkt herrscht nach deutschem Recht
weiter auch da, wo es sich um die verschiedenen Erscheinungs-
formen des Verbrechens oder um Abstufungen seines kriminellen
Gewichtes handelt. Da eine Auslieferung wegen eines unbe-
deutenden Vergehens oder gar einer Uebertretung mit unver-
hältnismässigen Geldopfern verbunden sein und den Delinquen-
ten über Gebühr strafen würde, so enthalten die Verbrechens-
kataloge nur Delikte von einiger Erheblichkeit. Man sucht aber
vielfach ausserdem eine Mindestschwere zu normieren,
um Jede Auslieferung wegen eines Delikts, das diesen Schwere-
grad nicht erreicht, auszuschliessen. Gewöhnlich verfährt man
in der Weise, dass man bestimmt, die in den nationalen Ge-
setzbüchern angedrohte Strafe solle massgebend sein. Dann
fragt es sich wiederum, welche der beteiligten Gesetzgebungen
für die Beurteilung dieses Schwereminimums entscheidend ist.
Darauf antworten die Verträge vielfach ausdrücklich. Eine
solche Antwort gibt die Auslieferungskonvention zwischen Preus-
sen und Frankreich vom 21. Juni 1845, die ausschliess-