Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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scheidung der Frage findet sich in ihnen ausserdem ein zweites, 
zumal in den Vereinbarungen mit Russland, nach dem die 
Gesetzgebung des ersuchenden Staates für die Beurteilung 
des Strafminimums ein für allemal entscheidet®. Zu einer ein- 
heitlichen Lösung hat.es das Vertragsrecht der deutschen Einzel- 
staaten somit nicht gebracht. Ist aber die Zugrundelegung des 
französischen Strafrechts, wie selbstverständlich, auf die Verträge 
mit Frankreich beschränkt geblieben, so muss doch seit der 
Reichszeit auch das Russland gegenüber befolgte System als 
verlassen angesehen werden. Zwar hat das Deutsche Reich bis- 
her weder einen Auslieferungsvertrag mit Frankreich noch mit 
Russland geschlossen, aus dem sich die Aufgabe einer früheren 
Praxis diesen Ländern gegenüber nachweisen liesse, wohl aber 
vertreten unsere Reichsverträge einen so bestimmt abweichen- 
den Standpunkt, dass eine Rückkehr zu einer jener Anschau- 
ungen als ausgeschlossen angesehen werden darf. Ihre ursprüng- 
liche Bedeutung hat die Frage in neuerer Zeit eingebüsst, denn 
nungsblatt 1851 S. 39; OLSHAUSEN, Auslieferungsverträge S. 164) in Art. 2 
Zifter 3, 6, 7, 8. Vertrag Hessen-Frankreich vom 26. Januar 1853 
(hessisches Regierungsblatt 1853 S. 152; OLSHAUSEN, Auslieferungsverträge 
Ss. 179) in Art. 2 Ziffer 2, 4, 9. Vertrag Waldeck-Frankreich vom 10. Juli 
1854 (Waldeck’sches Regierungsblatt 1854 S. 217; OLSHAUSEN, Auslieferungs- 
verträge S. 204) in Art. 2 Ziffer 1,2,4,9. Vertrag Lübeck-Frankreich vom 
3l. August 1847 (Sammlung der Lübeckschen Verordnungen 1846/47 Bd. 14 
S. 109; OLSHAUSEN, Auslieferungsverträge S. 209) in Art. 2- Ziffer 3 (sehr 
merkwürdig), 6, 8. Vertrag Hamburg-Frankreich vom 5. Februar 
1848 (Sammlung Hamburger Verordnungen Bd. 22 S. 202; OLSHAUSEN, Aus- 
lieferungsverträge 8. 217) in Art. 2 Ziffer 3, 6, 8, 10. 
& Die Verträge zwischen Bayern und Russland vom 26./14. Fe- 
bruar 1869 (Regierungsblatt für das Königreich Bayern 1869 S. 769; OLS- 
HAUSEN, Auslieferungsverträge S. 228) und zwischen Hessen und Russ- 
land vom 15./3. November 1869 (Grossherzoglich hessisches Regierungs- 
blatt 1869 S. 53; OLsmAausen, Auslieferungsverträge S. 236) lassen hin- 
sichtlich des Strafenminimums, das die Auslieferungsmässigkeit bedingt, in 
Art. 3 Absatz 1 die Gesetzgebung des Extradition nachsuchenden Staates 
massgebend sein. Allgemein lassen das Recht des ersuchenden Staates ent- 
scheiden die beiden Vereinbarungen des Jahres 1885: Preussisch-rus-
	        
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