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nur das der Auslieferung zu unterwerfen, was beiderseits straf-
bar, und was beiderseits hinreichend strafbar ist, um dem ver-
einbarten Schweregrad zu genügen. Gleichartige Fälle finden
sich in den Verträgen mit Belgien von 1874 und der
Schweiz vom gleichen Jahre, nur dass hier das Ergebnis
nicht durch Auslegung ermittelt zu werden braucht, sondern die
Konventionen ausdrücklich Bestimmung treffen. In der belgi-
schen Vereinbarung wird in Art. 1 Ziffer 33 eine Fülle von
Tatbeständen für extraditionspflichtig erklärt, die in vielen Fällen
Uebertretungen darstellen werden ?”,
Daher ist die Fassung
folgende: Es soll ausgeliefert werden
„33. wegen vorsätzlicher und rechts-
widriger Zerstörung oder Beschädi-
gung von Gräbern, öffentlichen Denk-
mälern oder Öffentlich ausgestellten
Kunstgegenständen; von baulichen
Anlagen, Lebensmitteln, Waren oder
anderen beweglichen Sachen ; vonFeld-
früchten, Pflanzen aller Art, Bäumen
oder Pfropfreisern, von landwirtschaft-
lichen Gerätschaften, von Haus- oder
anderen Tieren, — in denjenigen
Fällen, in welchen diese Hand-
lungen nach der Gesetzgebung
beider vertragender Teile als
Verbrechen oder Vergehen straf-
bar sind.“
„33. Pour destruction ou degrada-
tion volontaire et illegale de tom-
beaux ou monuments publics et d’ob-
jets d’art exposes en lieux publics,
de constructions, denrees, marchan-
dises ou autres proprietes mobilieres,
recoltes, plantes, arbres ou greffes,
instruments d’agriculture, bestiaux ou
autresanimaux, dansles cas quali-
fies simultansment par la 1le-
gislation des deux parties con-
tractantes comme crime ou
delit.“
Aus ähnlichen Gesichtspunkten lässt der schweizerische
Vertrag in Art. 1 Ziffer 13 die Auslieferungspflicht eintreten:
„13. wegen Betruges, betrüglichen Bankerotts und betrüg-
„licher Benachteiligung einer Konkursmasse in denjenigen
„Fällen, in welchen diese Handlungen nach der
„Gesetzgebung der vertragenden Teile als
„Verbrechen oder Vergehen strafbar sind“
®7 Siehe als weiteres Beispiel auch das Zitat aus dem belgischen Ver-
trag oben Ziffer 25 8. 69; ferner Art. 2 Abs, 3 Ziff. 2 des deutsch-griechi-
schen Vertrages von 1907.