Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

„Die Auslieferung kann auch wegen 
Versuches einer der im Artikel 1 auf- 
geführten strafbaren Handlungen 
stattfinden, wenn der Versuch der- 
selben nach der Gesetzgebung 
17 
„L’extradition pourra aussi avoir 
lieu pour la tentative des faits Enu- 
meres & Tarticle ler, lorsqu’elle 
est punissable d’apres la legis- 
lation des deux pays contrac- 
der beiden vertragenden Teileltants.“ 
mit Strafe bedroht ist.® 
Aehnlich wiederholt sich die Unterwerfung des Versuchs 
unter das Äuslieferungsverfahren in den anderen Reichsverträgen, 
soweit nicht wie in der Konvention mit Schweden-Nor- 
wegen die in Frage kommende ausländische Strafgesetzgebung 
zu einer abweichenden Redaktion zwang. Wo sich aber eine 
besondere Bestimmung über den Versuch in allgemeiner Form 
findet, da gesellt sich ihr regelmässig die Klausel bei. Der Ver- 
trag mit England von 1872 behandelt in gleicher Weise die 
Teilnahme. Artikel II Absatz 2 spricht das aus: 
„Die Auslieferung findet auch wegen 
Teilnahme an einer der vorbezeich- 
neten strafbaren Handlungen statt, 
sofern diese nach der Gesetz- 
gebung beider vertragenden 
Teile mit Strafe bedroht ist,“ 
  
„Ihe extradition is also to take 
place for participation in any of the 
aforesaid cerimes, provided such 
participation be punishable by 
thelaws ofbothtthe Contracting 
Parties.“ 
  
Sonst ist die Teilnahme meist gleich im Eingange mit an- 
geführt, wo es durchweg heisst, man vereinbare einen Vertrag, 
nach dem alle Personen, die eins der nachstehenden Verbrechen 
als Täter oder Teilnebmer begangen hätten, auszuliefern 
seien. Die älteren deutschen Konventionen schwankten, nach 
welchem Recht die Strafbarkeit des Versuchs geprüft werden 
sollte, soweit sie seine Auslieferungsmässigkeit überhaupt aner- 
kannten. Bis in die 1860er Jahre hinein — das Jahr 1869 
bildet hierin gradezu einen Wendepunkt — geschah das noch 
recht selten. Bis dahin finden sich in den deutschen 'Ausliefe- 
  
ist bereits oben S. 53 gesprochen worden. Vgl. noch besonders seine Be- 
merkungen zu dem französisch-belgischen Vertrage vom 29. April 
1869 p. 180.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.