„Die Auslieferung kann auch wegen
Versuches einer der im Artikel 1 auf-
geführten strafbaren Handlungen
stattfinden, wenn der Versuch der-
selben nach der Gesetzgebung
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„L’extradition pourra aussi avoir
lieu pour la tentative des faits Enu-
meres & Tarticle ler, lorsqu’elle
est punissable d’apres la legis-
lation des deux pays contrac-
der beiden vertragenden Teileltants.“
mit Strafe bedroht ist.®
Aehnlich wiederholt sich die Unterwerfung des Versuchs
unter das Äuslieferungsverfahren in den anderen Reichsverträgen,
soweit nicht wie in der Konvention mit Schweden-Nor-
wegen die in Frage kommende ausländische Strafgesetzgebung
zu einer abweichenden Redaktion zwang. Wo sich aber eine
besondere Bestimmung über den Versuch in allgemeiner Form
findet, da gesellt sich ihr regelmässig die Klausel bei. Der Ver-
trag mit England von 1872 behandelt in gleicher Weise die
Teilnahme. Artikel II Absatz 2 spricht das aus:
„Die Auslieferung findet auch wegen
Teilnahme an einer der vorbezeich-
neten strafbaren Handlungen statt,
sofern diese nach der Gesetz-
gebung beider vertragenden
Teile mit Strafe bedroht ist,“
„Ihe extradition is also to take
place for participation in any of the
aforesaid cerimes, provided such
participation be punishable by
thelaws ofbothtthe Contracting
Parties.“
Sonst ist die Teilnahme meist gleich im Eingange mit an-
geführt, wo es durchweg heisst, man vereinbare einen Vertrag,
nach dem alle Personen, die eins der nachstehenden Verbrechen
als Täter oder Teilnebmer begangen hätten, auszuliefern
seien. Die älteren deutschen Konventionen schwankten, nach
welchem Recht die Strafbarkeit des Versuchs geprüft werden
sollte, soweit sie seine Auslieferungsmässigkeit überhaupt aner-
kannten. Bis in die 1860er Jahre hinein — das Jahr 1869
bildet hierin gradezu einen Wendepunkt — geschah das noch
recht selten. Bis dahin finden sich in den deutschen 'Ausliefe-
ist bereits oben S. 53 gesprochen worden. Vgl. noch besonders seine Be-
merkungen zu dem französisch-belgischen Vertrage vom 29. April
1869 p. 180.