Fällen, dass man nur den Ausdruck des Prinzips im Einzelfall
vor sich sieht, während seine Bedeutung eine allgemeine ist.
28. Damit ist die Beweisführung aus Detailmomenten nicht
erschöpft ?®. Es soll aber doch nur noch auf einen Punkt hin-
gewiesen werden, bei dem es sich im Gegensatz zu den früheren
nicht um die wörtliche Einfügung der Klausel handelt, der aber
auch ohne sie das Bemühen des Vertrages beweist, ihrem Gedan-
ken entsprechend nur das aufzunehmen, was beiderseits strafbar
»2 Es wäre vor allem noch die Bestimmung der Verträge zu nennen,
nach der eine Auslieferung ausgeschlossen ist, wenn im ersuchten Staate
Verjähr ung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung eingetreten wäre.
Diese Vereinbarung findet sich in allen deutschen Reichskonventionen und
stellt lediglich einen Ausfluss des Gedankens dar, dass man für jeden Aus-
lieferungsfall beiderseitige Strafbarkeit auch zur Zeit der erfolgenden Rechts-
hilfe verlangen müsse. Denn dass die Strafverfolgung oder die Strafvoll-
streckung im ersuchenden Lande noch nicht verjährt ist, hat man voraus-
setzen zu können geglaubt. Andernfalls würde ein Auslieferungsbegehren
nicht gestellt werden (siehe unten Ziffer 32). Eine Berechtigung zur Nach-
prüfung kann dem ersuchten Staat aber nicht bestritten werden, da z. B.
der belgische Vertrag von 1874 ausdrücklich Strafbarkeit im ersuchen-
den Staate verlangt, und bei den Konventionen, die eine entsprechende Be-
stimmung nicht enthalten, die gleiche Sachlage durch die Klausel beider-
seitiger Strafbarkeit hergestellt wird. Vgl. v. MArTıTz, Rechtshilfe Bd. 2
S. 77 fg.; v. Liszt, Völkerrecht S. 267; v. Bar, Lehrbuch S. 298; DELIUS,
Auslieferungsrecht S. 28, 31] und Zeitschrift für internationales Privat- und
öffentliches Recht Bd. 16 S. 189; TravacLıA S. 453; BOMBOY ET GILBRIN
p. 63; OLIVIER ET ERNST p. 450 sub voce „prescription®. Siehe auch die
Denkschrift zu dem Vertrag mit Spanien von 1878 (Stenographische Be-
richte über die Verhandlungen des deutschen Reichstages, 3. Legislatur-
periode, II. Session 1878, Bd. 5 Aktenstück Nr. 252), wo es heisst: „In
Art. 7 (wonach die Auslieferung nicht stattfinden soll, wenn Verjährung
eingetreten ist), sind die auf den Beginn der Verjährung bezüglichen Worte
des deutsch-belgischen Vertrages („seit der begangenen strafbaren Hand-
lung“ usw.) nicht mit aufgenommen, da der Beginn der Verjährung in der
deutschen und spanischen Gesetzgebung nicht ganz gleichmässig geordnet
ist und es entsprechend erschien, auch für diesen Punkt die Gesetzgebung
massgebend sein zu lassen, welche nach Art. 7 für die Frage der Verjäh-
rung überhaupt massgebend ist.“ Siehe ferner „Ersuchungsschreiben* S. 32;
METTGENBERG, Praxis des Reichsgerichts S. 416 fg.